Der Zivilprozess

Bei Streitigkeiten über privatrechtliche Angelegenheiten aus dem OR oder dem ZGB spricht man von einem Zivilprozess. Die Parteien heissen Kläger und Beklagter. Zum Wesen des Zivilprozesses gehört, dass er nie von Amtes wegen geführt wird; es muss immer jemand ein entsprechendes Begehren stellen (wo kein Kläger ist, da ist auch kein Richter). Es liegt auch im Ermessen der Parteien, den Prozess jederzeit durch Klagerückzug, Klageanerkennung oder durch einen Vergleich abzubrechen. Üblicherweise unterscheidet man beim Zivilprozess folgende Phasen in der Abwicklung des Verfahrens:

Phase 1:   Vermittlungsverfahren

Bevor mit dem eigentlichen Prozess begonnen werden kann, muss der Streit einer unabhängigen Person (Vermittler) zur Aussöhnung vorgelegt werden. Wenn keine Einigung gelingt, kommt es zum eigentlichen Prozess.

Phase 2:   Hauptverfahren

Der Kläger reicht die Klage ein, worin er seine Ansprüche geltend macht und begründet sowie die entsprechenden Beweise vorlegt. Je nach Streitgegenstand gibt es zuerst ein schriftliches Vorverfahren oder direkt die mündliche Verhandlung vor dem Gericht. Dabei ist zu beachten, dass das Gericht an das gebunden ist, was die Parteien im Verfahren vorbringen. Es ist also nicht Aufgabe des Gerichts, den wahren Sachverhalt selber abzuklären; das Gericht hat lediglich das Vorgebrachte (Anträge, Begründungen, Beweise usw.) zu würdigen und dann zu urteilen.

Phase 3:   Urteil

Aufgrund der vorgebrachten Tatsachen und der Ergebnisse der Beweiswürdigung fällt das Gericht das Urteil. Darin kann die Klage vollumfänglich oder teilweise gutgeheissen bzw. abgelehnt werden.

Phase 4:   Rechtsmittelbelehrung

Je nach der Bedeutung des Streitfalles (Streitsumme) kann das gefällte Urteil an ein höheres Gericht weitergezogen werden, was man als Berufung bezeichnet. Der Hinweis im Urteil, innert welcher Frist ein Urteil an eine nächsthöhere Instanz weitergezogen werden kann, nennt man Rechtsmittelbelehrung.

Phase 5:   Erfüllung des Urteils

Wenn ein Weiterzug des Urteils nicht mehr möglich ist bzw. die Berufungsfrist ungenützt verstrichen ist, wird das Urteil rechtskräftig. Die unterlegene Partei muss nun die im Urteil festgehaltenen Leistungen (sehr oft Geldzahlungen) erbringen; nötigenfalls können die Geldansprüche auf dem Wege der Betreibung durchgesetzt werden (sofern der Schuldner zahlungsfähig ist).

Bei einem Zivilprozess ist grundsätzlich folgender Prozessweg (Instanzenweg) möglich: