Der Aufbau der Rechtsordnung

Die Rechtsordnung wird im Allgemeinen in zwei Hauptgruppen aufgeteilt:

Das öffentliche Recht regelt Grundlagen, Organisation und Tätigkeit des Staates und umfasst folgende Rechtsgebiete:

 

  • Staatsrecht: In der Schweiz gibt es sowohl ein Bundesstaatsrecht (Bundesverfassung) als auch ein kantonales Staatsrecht (Kantonsverfassungen).
  • Verwaltungsrecht: Es ist eng mit dem Staatsrecht verknüpft und schafft den Rahmen, in dem sich die staatliche Verwaltungstätigkeit abspielt. Es regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen dem verwaltenden Staat (Behörden, Dienststellen) und den Bürgern, wie z. B. Polizeirecht, Verkehrsrecht, Baurecht, Steuerrecht, Sozialversicherungsrecht.
  • Strafrecht: Es umfasst jene Rechtsvorschriften, welche das Verfahren und das Strafmass bei strafbaren Handlungen regelt. Das Strafrecht ist in der Schweiz vereinheitlicht und heisst Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB).
  • Prozessrecht: Im Prozessrecht ist das Verfahren vor Gericht festgelegt. Es zerfällt in Bestimmungen über den Zivilprozess, den Strafprozess und den Verwaltungsprozess.
  • Schuldbetreibungs- und Konkursrecht: Es behandelt das Verfahren beim Eintreiben von Geldforderungen.
  • Völkerrecht: Es regelt die Beziehungen zwischen den einzelnen Staaten. Dabei ist als Besonderheit zu beachten, dass das Völkerrecht nur aufgrund von Gewohnheitsrecht und Staatsverträgen besteht.

Das schweizerische Privatrecht ist im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) und im Schweizerischen Obligationenrecht (OR) niedergelegt. Selbstverständlich fanden seither schon verschiedene Teilrevisionen statt. ZGB und OR sind Bundesgesetze (gelten für die ganze Schweiz) und umfassen folgende Rechtsgebiete:

  • Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) zerfällt in vier Teile:
    • Personenrecht: Es behandelt die Rechte der Persönlichkeit, den Personenstand und seine Beurkundung (Zivilstandsregister). Dabei gilt es zu unterscheiden zwischen natürlichen Personen (Menschen) und juristischen Personen (vom Recht geschaffene Rechtsgebilde wie Aktiengesellschaften, Genossenschaften, Vereine, Stiftungen usw.). Beide sind Rechts­subjekte und können somit Träger von Rechten und Pflichten sein.
    • Familienrecht: Es umfasst alle Rechtsvorschriften, welche die persönlichen und vermö­gensrechtlichen Beziehungen der Familienmitglieder regeln, nämlich die Ehe, die Verwandtschaft (Kindesverhältnis) und die Vormundschaft.
    • Erbrecht: Es regelt die Rechtsnachfolge beim Tode und behandelt die gesetzlichen Erben, die Verfügungen von Todes wegen (Testament, Erbvertrag), die Wirkungen des Erbganges und die Teilung der Erbschaft.
    • Sachenrecht: Es umfasst jene Vorschriften, welche die Rechte an Sachen regeln, insbesondere
      • das Eigentum (Grundeigentum, Stockwerkeigentum, Fahrniseigentum)
      • die beschränkten dinglichen Rechte (z.B. Dienstbarkeiten, Grundpfand)
      • den Besitz und das Grundbuch

 

  • Das Schweizerische Obligationenrecht (OR) bildet wohl den 5. Teil des Zivilgesetzbuches, ist aber ein selbständiger Teil. Es wird meistens gesondert gedruckt und ist vor allem das Gesetz des Kaufmanns.

Gegenstand des Obligationenrechts sind die folgenden fünf Abteilungen:

  • allgemeine Bestimmungen über die Obligation
  • die einzelnen Vertragsverhältnisse (Kaufvertrag, Mietvertrag, Arbeitsvertrag, Werkvertrag, Auftrag, Bürgschaft usw.) Das OR regelt aber nicht alle Verträge, die heute vorkommen. Nicht zu finden sind beispielsweise der Depotvertrag, der Leasingvertrag, der Lizenzvertrag.
  • die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft
  • Handelsregister, Geschäftsfirmen und kaufmännische Buchführung
  • die Wertpapiere

Das schweizerische Privatrecht, insbesondere das Obligationenrecht, ist dadurch gekennzeichnet, dass es den Vertragsparteien grosse Freiheiten einräumt. Viele Rechtsvorschriften gelten nur dann, wenn die beteiligten Parteien nichts anderes vereinbart haben. Solche Rechtsvorschriften bezeichnet man als ergänzendes oder dispositives Recht, und man erkennt sie an der Formulierung (z.B. „Ist weder durch Vertrag noch …“, „Wo nichts anderes vereinbart wurde …“). In bestimmten Fällen dürfen aber die Rechtsvorschriften nicht abgeändert werden; solche Rechtsnormen haben zwingenden und unabänderlichen Charakter, was als zwingendes Recht bezeichnet wird.

Der Strafprozess

Jeder Staat braucht eine Rechtsordnung, damit das friedliche Zusammenleben garantiert ist. Damit diese Rechtsordnung auch durchgesetzt werden kann, müssen Sanktionen ausgesprochen werden können, die den Rechtsbrecher treffen. Wenn nun der Staat, vertreten durch den Staatsanwalt, ein Strafverfahren einleitet und als Ankläger auftritt, spricht man von einem Strafprozess. Dabei kann es sich um Vergehen und Verstösse im Rahmen des Strafgesetzbuches (StGB) und des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) sowie um Straftatbestände aus anderen Gesetzen (wie z.B. Planungs- und Baugesetz) handeln. Bei schwereren Vergehen und Verbrechen (z. B. Veruntreuung, Raub, Mord) greift der Staat von Amtes wegen ein (Offizialdelikt) und untersucht den Straftatbestand. Ist das Vergehen leichterer Natur (z. B. Diebstahl gegenüber Angehörigen, Verleumdung, Zechprellerei, fahrlässige Körperverletzung), so klärt der Untersuchungsrichter den Sachverhalt nur auf Antrag der geschädigten Partei ab (Antragsdelikt).

In einem Strafverfahren werden folgende Phasen durchlaufen:

Phase 1:   Polizeiliche Ermittlung

Es ist Aufgabe der Polizei (auf Antrag bzw. von Amtes wegen) den Tatbestand so rasch als möglich aufzunehmen, das Beweismaterial zu sichern und allenfalls Verdächtige festzunehmen.

Phase 2:   Voruntersuchung

Aufgrund der Ermittlungen prüft der Staatsanwalt, ob das vorhandene Beweismaterial für eine Anklageerhebung aus­reicht oder ob das Verfahren einzustellen ist.

Phase 3:   Hauptverfahren

Aufgrund der Anklageerhebung beginnt der eigentliche Strafprozess, in welchem über Schuld oder Unschuld des Angeklagten entschieden wird. Als Ankläger tritt der Staat auf, vertreten durch den Staatsanwalt. Die harmloseren Fälle werden in der Regel auf dem schriftlichen Wege entschieden. Bei den anderen Fällen kommt es auch zu einer mündlichen Gerichtsverhandlung mit dem Angeklagten, dem Staatsanwalt und eventuellen Zeugen.

Das Gericht hat alle Gesichtspunkte des Falles von sich aus solange zu prüfen, bis es überzeugt ist, die Wahrheit gefunden zu haben. Eine Verurteilung darf nur gestützt auf genügende und sichere Beweise vorgenommen werden; im Zweifelsfalle ist der Angeklagte freizusprechen.

Phase 4:   Urteil

Wenn der Angeklagte als schuldig befunden wird, kommt es zu einer Verurteilung. Je nach der Schwere des Vergehens wird die Strafe ausgesprochen als Busse, Geld-  oder Freiheitsstrafe.

Phase 5:   Rechtsmittelbelehrung

Sowohl der Angeklagte als auch der Ankläger (Staatsanwalt) können das Urteil grundsätzlich an eine nächsthöhere Instanz zur Neubeurteilung weiterziehen.

Phase 6:   Strafvollzug

Wenn die Rechtsmittelfrist ungenützt abgelaufen ist bzw. der Instanzenweg ausge­schöpft ist, erlangt das Urteil Rechtskraft. Anschliessend wird es durch die Verwaltungsbehörde vollzogen.

Der Zivilprozess

Bei Streitigkeiten über privatrechtliche Angelegenheiten aus dem OR oder dem ZGB spricht man von einem Zivilprozess. Die Parteien heissen Kläger und Beklagter. Zum Wesen des Zivilprozesses gehört, dass er nie von Amtes wegen geführt wird; es muss immer jemand ein entsprechendes Begehren stellen (wo kein Kläger ist, da ist auch kein Richter). Es liegt auch im Ermessen der Parteien, den Prozess jederzeit durch Klagerückzug, Klageanerkennung oder durch einen Vergleich abzubrechen. Üblicherweise unterscheidet man beim Zivilprozess folgende Phasen in der Abwicklung des Verfahrens:

Phase 1:   Vermittlungsverfahren

Bevor mit dem eigentlichen Prozess begonnen werden kann, muss der Streit einer unabhängigen Person (Vermittler) zur Aussöhnung vorgelegt werden. Wenn keine Einigung gelingt, kommt es zum eigentlichen Prozess.

Phase 2:   Hauptverfahren

Der Kläger reicht die Klage ein, worin er seine Ansprüche geltend macht und begründet sowie die entsprechenden Beweise vorlegt. Je nach Streitgegenstand gibt es zuerst ein schriftliches Vorverfahren oder direkt die mündliche Verhandlung vor dem Gericht. Dabei ist zu beachten, dass das Gericht an das gebunden ist, was die Parteien im Verfahren vorbringen. Es ist also nicht Aufgabe des Gerichts, den wahren Sachverhalt selber abzuklären; das Gericht hat lediglich das Vorgebrachte (Anträge, Begründungen, Beweise usw.) zu würdigen und dann zu urteilen.

Phase 3:   Urteil

Aufgrund der vorgebrachten Tatsachen und der Ergebnisse der Beweiswürdigung fällt das Gericht das Urteil. Darin kann die Klage vollumfänglich oder teilweise gutgeheissen bzw. abgelehnt werden.

Phase 4:   Rechtsmittelbelehrung

Je nach der Bedeutung des Streitfalles (Streitsumme) kann das gefällte Urteil an ein höheres Gericht weitergezogen werden, was man als Berufung bezeichnet. Der Hinweis im Urteil, innert welcher Frist ein Urteil an eine nächsthöhere Instanz weitergezogen werden kann, nennt man Rechtsmittelbelehrung.

Phase 5:   Erfüllung des Urteils

Wenn ein Weiterzug des Urteils nicht mehr möglich ist bzw. die Berufungsfrist ungenützt verstrichen ist, wird das Urteil rechtskräftig. Die unterlegene Partei muss nun die im Urteil festgehaltenen Leistungen (sehr oft Geldzahlungen) erbringen; nötigenfalls können die Geldansprüche auf dem Wege der Betreibung durchgesetzt werden (sofern der Schuldner zahlungsfähig ist).

Bei einem Zivilprozess ist grundsätzlich folgender Prozessweg (Instanzenweg) möglich: