Die Rechtsordnung wird im Allgemeinen in zwei Hauptgruppen aufgeteilt:

Das öffentliche Recht regelt Grundlagen, Organisation und Tätigkeit des Staates und umfasst folgende Rechtsgebiete:
- Staatsrecht: In der Schweiz gibt es sowohl ein Bundesstaatsrecht (Bundesverfassung) als auch ein kantonales Staatsrecht (Kantonsverfassungen).
- Verwaltungsrecht: Es ist eng mit dem Staatsrecht verknüpft und schafft den Rahmen, in dem sich die staatliche Verwaltungstätigkeit abspielt. Es regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen dem verwaltenden Staat (Behörden, Dienststellen) und den Bürgern, wie z. B. Polizeirecht, Verkehrsrecht, Baurecht, Steuerrecht, Sozialversicherungsrecht.
- Strafrecht: Es umfasst jene Rechtsvorschriften, welche das Verfahren und das Strafmass bei strafbaren Handlungen regelt. Das Strafrecht ist in der Schweiz vereinheitlicht und heisst Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB).
- Prozessrecht: Im Prozessrecht ist das Verfahren vor Gericht festgelegt. Es zerfällt in Bestimmungen über den Zivilprozess, den Strafprozess und den Verwaltungsprozess.
- Schuldbetreibungs- und Konkursrecht: Es behandelt das Verfahren beim Eintreiben von Geldforderungen.
- Völkerrecht: Es regelt die Beziehungen zwischen den einzelnen Staaten. Dabei ist als Besonderheit zu beachten, dass das Völkerrecht nur aufgrund von Gewohnheitsrecht und Staatsverträgen besteht.
Das schweizerische Privatrecht ist im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) und im Schweizerischen Obligationenrecht (OR) niedergelegt. Selbstverständlich fanden seither schon verschiedene Teilrevisionen statt. ZGB und OR sind Bundesgesetze (gelten für die ganze Schweiz) und umfassen folgende Rechtsgebiete:
- Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) zerfällt in vier Teile:
- Personenrecht: Es behandelt die Rechte der Persönlichkeit, den Personenstand und seine Beurkundung (Zivilstandsregister). Dabei gilt es zu unterscheiden zwischen natürlichen Personen (Menschen) und juristischen Personen (vom Recht geschaffene Rechtsgebilde wie Aktiengesellschaften, Genossenschaften, Vereine, Stiftungen usw.). Beide sind Rechtssubjekte und können somit Träger von Rechten und Pflichten sein.
- Familienrecht: Es umfasst alle Rechtsvorschriften, welche die persönlichen und vermögensrechtlichen Beziehungen der Familienmitglieder regeln, nämlich die Ehe, die Verwandtschaft (Kindesverhältnis) und die Vormundschaft.
- Erbrecht: Es regelt die Rechtsnachfolge beim Tode und behandelt die gesetzlichen Erben, die Verfügungen von Todes wegen (Testament, Erbvertrag), die Wirkungen des Erbganges und die Teilung der Erbschaft.
- Sachenrecht: Es umfasst jene Vorschriften, welche die Rechte an Sachen regeln, insbesondere
- das Eigentum (Grundeigentum, Stockwerkeigentum, Fahrniseigentum)
- die beschränkten dinglichen Rechte (z.B. Dienstbarkeiten, Grundpfand)
- den Besitz und das Grundbuch
- Das Schweizerische Obligationenrecht (OR) bildet wohl den 5. Teil des Zivilgesetzbuches, ist aber ein selbständiger Teil. Es wird meistens gesondert gedruckt und ist vor allem das Gesetz des Kaufmanns.
Gegenstand des Obligationenrechts sind die folgenden fünf Abteilungen:
- allgemeine Bestimmungen über die Obligation
- die einzelnen Vertragsverhältnisse (Kaufvertrag, Mietvertrag, Arbeitsvertrag, Werkvertrag, Auftrag, Bürgschaft usw.) Das OR regelt aber nicht alle Verträge, die heute vorkommen. Nicht zu finden sind beispielsweise der Depotvertrag, der Leasingvertrag, der Lizenzvertrag.
- die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft
- Handelsregister, Geschäftsfirmen und kaufmännische Buchführung
- die Wertpapiere
Das schweizerische Privatrecht, insbesondere das Obligationenrecht, ist dadurch gekennzeichnet, dass es den Vertragsparteien grosse Freiheiten einräumt. Viele Rechtsvorschriften gelten nur dann, wenn die beteiligten Parteien nichts anderes vereinbart haben. Solche Rechtsvorschriften bezeichnet man als ergänzendes oder dispositives Recht, und man erkennt sie an der Formulierung (z.B. „Ist weder durch Vertrag noch …“, „Wo nichts anderes vereinbart wurde …“). In bestimmten Fällen dürfen aber die Rechtsvorschriften nicht abgeändert werden; solche Rechtsnormen haben zwingenden und unabänderlichen Charakter, was als zwingendes Recht bezeichnet wird.


