Das geschriebene Recht

Innerhalb des geschriebenen Rechts gibt es verschiedene Rechtsquellen mit unterschiedlicher Rangordnung. Sie unterscheiden sich nach der Art ihres Zustandekommens. Während bei der Verfassung und bei den Gesetzen die Stimmbürger ein grosses Mitspracherecht haben, werden die Verordnungen von der Regierung (= Exekutive) bzw. von einer Verwaltungsstelle erlassen.

  • Die Verfassung

– Sie ist der wichtigste Gesetzeserlass jedes Staates und bildet das Fundament der Gesetzgebung. In der Schweiz gibt es neben der Bundesverfassung (BV) noch 26 Kantonsverfassungen (KV).

– Die Verfassung regelt die wichtigsten Gebiete lediglich in den Grundzügen und nicht etwa in allen Einzelheiten (z.B. Art. 64 der Bundesverfassung: “Dem Bund steht die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Handelsrechts zu.”)

  • Die Gesetze

– Sie führen die Verfassungsartikel näher aus. Alle Gesetze – Bundesgesetze und kantonale Gesetze – werden vom Parlament, aufgrund der Verfassung, erlassen; sie müssen also eine verfassungsmässige Grundlage haben;

– z.B. das ganze Obligationenrecht ist ein Bundesgesetz und führt den Art. 64 der Bundesverfassung näher aus.

  • Die Verordnungen

– Sie enthalten nähere Ausführungen (Einzelheiten) zu den Gesetzen im Sinne von Wegleitungen und Vorschriften und regeln den Vollzug der Gesetze. Die Verordnungen müssen aber eine ausdrückliche Grundlage in einem Gesetz haben und werden in der Regel von der Regierung (= Exekutive) erlassen;

– z.B. die Verordnung über das Handelsregister führt die Art. 927 ff. des Obligationenrechts näher aus.

Der grösste Teil des geschriebenen Rechts besteht aus Einzelerlassen, aus einzelnen Gesetzen und Verordnungen. Dies führt dazu, dass zum gleichen Rechtsproblem sehr viele Einzelerlasse bestehen, was den Überblick erschwert. Deshalb sind Kodifikationen anzustreben, d.h. umfassende Gesetze, welche ein grosses Rechtsgebiet umfassen und nach systematischen Grundsätzen ordnen, wie z.B. das OR, das ZGB, das StGB, das SchKG. Bedeutsam sind denn auch Gesetzessammlungen, worin alle staatlichen Erlasse der Verfassungs-, Gesetzes- und Verordnungsstufe nach Gebieten zusammengefasst werden.

Wenn jemand in einer Gemeinde ein Bauwerk errichten will, sind zahlreiche Vorschriften zu beachten, die aber aus verschiedenen Rechtsquellen stammen und zusammengetragen werden müssen. Selbstverständlich sind Unterschiede von Kanton zu Kanton sowie von Gemeinde zu Gemeinde möglich: Das kantonale Planungs- und Baugesetz, der Zonenplan der Gemeinde, das Baureglement der Gemeinde, das Reglement über die Kanalisation, das Reglement über den Wasseranschluss, das Bundesgesetz über den Zivilschutz in Sachen Zivilschutzraum.

Das Gewohnheitsrecht

Dazu zählen wir lang geübte Bräuche, die als allgemein verpflichtend angesehen werden. Von besonderer Bedeutung sind die Orts- und Handelsbräuche (Handelsusanzen); z.B. die Deutsche Usanz in der Zinsrechnung rechnet jeden Monat mit 30 Tagen; die Börsenusanzen; die 10 FIS-Regeln über das Verhalten auf der Skipiste.

Das Verwaltungsverfahren

Das Verwaltungsrecht regelt die vielfältigen Beziehungen zwischen dem Staat und den Bürgern. Es bildet den umfangreichsten Tell der Rechtsordnung. Die Zahl der Rechtsnormen wächst rasch, und deren Inhalte müssen laufend den sich verändernden Verhältnissen angepasst werden (z.B. Steuergesetze, Bauordnungen). Es ist aber trotzdem unmöglich, für jeden einzelnen Fall besondere Vorschriften aufzustellen. Das Gesetz räumt deshalb der Verwaltung einen Ermessensspielraum ein. In all jenen Fällen, für die keine abschliessenden oder überhaupt keine Rechtsnormen bestehen, hat die Verwaltung aufgrund einer eigenen Beurteilung und Wertung zu entscheiden. Es versteht sich von selbst, dass ein solches freies Ermessen die Gefahr der Willkür in sich trägt. Deshalb sind für die Verwaltungstätigkeit einige Grundsätze entwickelt worden:

  • Grundsatz der Gesetzmässigkeit: Die Verwaltung darf nur dann tätig werden, wenn sie für ihre Tätigkeit und Entscheide eine ausreichende Rechtsgrundlage hat (Verfassung, Gesetze, Verordnungen).
  • Grundsatz der Gleichheit: Gleiches ist gleich und Ungleiches ist ungleich zu behandeln. Die Hauptschwierigkeit in der Praxis dürfte aber darin liegen, herauszufinden, welche Situationen als gleich und welche als ungleich zu betrachten sind.
  • Grundsatz der Verhältnismässigkeit: Ein Verwaltungsakt sollte den Verhältnissen und Umständen angepasst sein; er muss angemessen sein (nicht mit Kanonen auf Spatzen schiessen).
  • Grundsatz des Willkürverbots: Die Verwaltungstätigkeit muss sich sachlich rechtfertigen lassen. Sie darf nicht klare Rechts­vorschriften verletzen oder in stossender Weise dem Rechtsempfinden und dem allgemeinen Gerechtigkeitsgefühl zuwiderlaufen.

All diese Grundsätze über die Verwaltungstätigkeit haben aber nur dann einen Sinn, wenn man sie durchsetzen kann. Deshalb gibt es auch im Verwaltungsrecht die Möglichkeit, einen Entscheid einer Gemeinde- oder Kantonsbehörde bzw. einer Bundesbehörde anzufechten und von einer nächsthöheren Instanz überprüfen zu lassen. An welche Behörde ein Entscheid jeweils weitergezogen werden kann, geht aus der Rechtsmittelbelehrung im jeweiligen Entscheid hervor.

Entscheid eines Schulrates -> Rekurs an das Bildungsdepartement -> Rekurs an das Verwaltungsgericht des Kantons -> allenfalls staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht in Lausanne.