Das Verwaltungsverfahren

Das Verwaltungsrecht regelt die vielfältigen Beziehungen zwischen dem Staat und den Bürgern. Es bildet den umfangreichsten Tell der Rechtsordnung. Die Zahl der Rechtsnormen wächst rasch, und deren Inhalte müssen laufend den sich verändernden Verhältnissen angepasst werden (z.B. Steuergesetze, Bauordnungen). Es ist aber trotzdem unmöglich, für jeden einzelnen Fall besondere Vorschriften aufzustellen. Das Gesetz räumt deshalb der Verwaltung einen Ermessensspielraum ein. In all jenen Fällen, für die keine abschliessenden oder überhaupt keine Rechtsnormen bestehen, hat die Verwaltung aufgrund einer eigenen Beurteilung und Wertung zu entscheiden. Es versteht sich von selbst, dass ein solches freies Ermessen die Gefahr der Willkür in sich trägt. Deshalb sind für die Verwaltungstätigkeit einige Grundsätze entwickelt worden:

  • Grundsatz der Gesetzmässigkeit: Die Verwaltung darf nur dann tätig werden, wenn sie für ihre Tätigkeit und Entscheide eine ausreichende Rechtsgrundlage hat (Verfassung, Gesetze, Verordnungen).
  • Grundsatz der Gleichheit: Gleiches ist gleich und Ungleiches ist ungleich zu behandeln. Die Hauptschwierigkeit in der Praxis dürfte aber darin liegen, herauszufinden, welche Situationen als gleich und welche als ungleich zu betrachten sind.
  • Grundsatz der Verhältnismässigkeit: Ein Verwaltungsakt sollte den Verhältnissen und Umständen angepasst sein; er muss angemessen sein (nicht mit Kanonen auf Spatzen schiessen).
  • Grundsatz des Willkürverbots: Die Verwaltungstätigkeit muss sich sachlich rechtfertigen lassen. Sie darf nicht klare Rechts­vorschriften verletzen oder in stossender Weise dem Rechtsempfinden und dem allgemeinen Gerechtigkeitsgefühl zuwiderlaufen.

All diese Grundsätze über die Verwaltungstätigkeit haben aber nur dann einen Sinn, wenn man sie durchsetzen kann. Deshalb gibt es auch im Verwaltungsrecht die Möglichkeit, einen Entscheid einer Gemeinde- oder Kantonsbehörde bzw. einer Bundesbehörde anzufechten und von einer nächsthöheren Instanz überprüfen zu lassen. An welche Behörde ein Entscheid jeweils weitergezogen werden kann, geht aus der Rechtsmittelbelehrung im jeweiligen Entscheid hervor.

Entscheid eines Schulrates -> Rekurs an das Bildungsdepartement -> Rekurs an das Verwaltungsgericht des Kantons -> allenfalls staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht in Lausanne.