Wenn ein Gesetz überarbeitet oder durch ein neues Gesetz ersetzt wird, können sich Fragen stellen, die nicht selten sehr komplex sind. Der Gesetzgeber regelt solche Fragen mit übergangsrechtlichen Bestimmungen.
Ich habe am 20. September 2017 ein Baugesuch eingereicht und am 14. Oktober 2017 noch keine Baubewilligung erhalten. Welches Gesetz gilt für die Baubewilligung? Das alte Baugesetz oder das neue PBG?
Gemäss Art. 173 PBG werden die bei Vollzugsbeginn des PBG hängigen Baubewilligungsverfahren nach jenem Recht beurteilt, welches im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids der Baubewilligungsbehörde Gültigkeit hat (also nach dem PBG).
Weiter enthält das PBG Regelungen, die nicht seit dem 1. Oktober 2017 anwendbar sind, sondern zuerst noch in den kommunalen Rahmennutzungsplänen (Zonenplan und Baureglement) umgesetzt werden müssen.
Das PBG regelt in Art. 14 die Arbeitszonen. Wenn der Rahmennutzungsplan einer Gemeinde diese Zone noch nicht kennt, ist dieser Artikel in der Gemeinde auch nicht anwendbar.
Die Gemeinden haben bis am 1. Oktober 2027 Zeit, ihre Rahmennutzungspläne an das neue Recht anzupassen. Einige Gemeinden haben die Umsetzungsarbeiten bereits abgeschlossen, andere erst gestartet.
Das Bau- und Umweltrecht ist geprägt von zahlenreichen Gesetzen und Verordnungen auf allen drei Stufen. Die für uns wichtigsten lassen sich wie folgt darstellen:

Mit jeder Stufe nimmt der Detaillierungsgrad der Erlasse zu. Auf Bundesebene werden oft Grundsätze definiert, das kantonale Planungs- und Baugesetz interpretiert diese für den ganzen Kanton und die Gemeinden regeln die Details parzellenscharf.
– Gemäss Art. 22 Raumplanungsgesetz ist es eine Voraussetzung für die Baubewilligung, dass die geplanten Bauten und Anlagen der Zone entsprechen (mehr sagt der Artikel nicht dazu).
– Ab Art. 12 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes werden die verschiedenen Zonen definiert. Gemäss Art. 13 sind in Wohn-/Gewerbezonen neben Wohnbauten auch mässig störende Gewerbebetriebe zulässig.
– Die Baureglemente der Gemeinden legen die genauen Gebäudemasse für die einzelnen Zonen fest. In der Stadt St. Gallen gibt es beispielsweise sechs verschiedene Wohn-Gewerbe-Zonen und für jede wird Geschosszahl, Gebäudehöhe, Gebäudelänge, Gebäudetiefe sowie der grosse und kleine Grenzabstand definiert.
Der Kernbereich bildet das Umweltschutzrecht auf Bundesebene (Umweltschutzgesetz, Luftreinhalteverordnung, Lärmschutzverordnung). Weitere Bestimmungen befinden sich im Gewässerschutzgesetz, im Natur- und Heimatschutzgesetz und dem Waldgesetz.
Vor dem eigentlichen Inhalt dieses Kapitels sei kurz an die Umweltprobleme von gestern, heute und morgen erinnert: Diese nahmen ihren Anfang im 19. Jahrhundert. Der Mensch holzte die Wälder ab, was zu zahlreichen Überschwemmungen führte. Nach dem 2. Weltkrieg entstand eine moderne Konsumgesellschaft, die wachsende Abfallberge, belastete Luft, geschädigte Böden durch ungeeignete Bewirtschaftung und neue Einwirkungen und Belastungen mit sich brachte (Strahlung, Fluglärm, Klimaveränderung, 24h-Gesellschaft, Neophyten).
Das Umweltrecht hat zum Ziel, diese negativen Begleiterscheinungen unserer modernen Gesellschaft zu minimieren. Gefordert ist ein umweltverträgliches Verhalten aller Akteure.
Umweltschutzgesetz
Das Umweltrecht besteht aus dem Umweltschutzgesetz und mehreren Verordnungen. Es wird grundsätzlich innerhalb bestehender Verfahren (z.B. Baubewilligungsverfahren) und durch die Kantone vollzogen.
Die Aufgaben des Umweltrechts werden im Art. 1 des Umweltschutzgesetzes beschrieben:
Dieses Gesetz soll Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen sowie die natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere die biologische Vielfalt und die Fruchtbarkeit des Bodens, dauerhaft erhalten.
Das Umweltschutzgesetz und seine Verordnungen
Zu den wichtigsten Verordnungen, die das Umweltschutzgesetz ergänzen, zählen:
- Luftreinhalte-Verordnung (LRV)
- Schutz vor schädlichen oder lästigen Luftverunreinigungen
- Verbrennen von Abfällen im Freien, Emissionsbegrenzung und Kontrolle von Feuerungen oder Tierhaltungsbetrieben
- Lärmschutz-Verordnung (LSV)
- Schutz vor schädlichem und lästigem Lärm
- Vorschriften über Anforderungen an Bauzonen und Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten, Schallschutz an Gebäuden, Lärmschutz bei Alltagslärm und Geräten, Maschinen, Baulärm
- Verordnung über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen (VVEA)
- Schutz vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen, die durch Abfälle erzeugt werden
- Entsorgung von Siedlungsabfällen oder Bauabfällen, Sammlung von Sonderabfällen, Öffentlichkeitsarbeit
- Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV)
- Überprüfung von Umweltauswirkungen von Projekten bestimmter Grösse oder Komplexität
Prinzipien des Umweltrechts
Das Umweltrecht kennt mehrere Prinzipien oder Grundsätze, die bereits in der Bundesverfassung genannt werden. Das Umweltschutzgesetz konkretisiert diese.
- Vorsorgeprinzip (Art. 74 Abs. 2 BV, Art. 1 Abs. 2 USG)
- Einwirkungen sind rechtzeitig zu erkennen und unnötige Emissionen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Tragbarkeit und Verhältnismässigkeit zu vermeiden (vorbeugen ist besser als heilen)
- Das Prinzip wird konkretisiert bei der vorsorglichen Emissionsbegrenzung, der Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Katastrophenschutz
- Verursacherprinzip (Art. 74 Abs. 2 BV, Art. 2 USG)
- Wer die Umwelt belastet, bezahlt für die Bekämpfung oder Vermeidung der Belastung
- Das Prinzip stellt ein Instrument zur Verhaltenslenkung dar. Es wird heikel, wenn die Belastung mehrere Beteiligte herbeigeführt haben (Schrebergärten, Gemeindetschuttis).
- Es wird konkretisiert in den Kehrichtsackgebühren oder Gebühren für Kontrollen und Abwehrmassnahmen
- Kooperationsprinzip (Art. 41a Abs. 1 und 43 USG)
- Das Prinzip ist als Anweisung zum Vorgehen zu verstehen (v.a. in der Zusammenarbeit mit der Wirtschaft)
- Nachhaltigkeitsprinzip (Art. 2 Abs. 2 und 73 BV, Art. 1 Abs. 1 USG)
- Eine nachhaltige Entwicklung ist eine Entwicklung, die heutige Bedürfnisse zu decken vermag, ohne künftigen Generationen die Möglichkeit zu schmälern, eigene Bedürfnisse zu decken
- Prinzip der ganzheitlichen Betrachtungsweise (USG 8)
- Der Umweltschutz ist eine Querschnittsaufgabe. Auswirkungen auf die Umwelt sind sowohl einzeln als auch gesamthaft und in Zusammenhang zu beurteilen.
- Das Prinzip wird konkretisiert in der Umweltverträglichkeitsprüfung oder dem Massnahmenplan Luftreinhaltung
Die Absicht der UVP ist es, möglichst frühzeitig bei der Projektierung und Planung von Anlagen, welche die Umwelt erheblich belasten können, alle wichtigen Umweltaspekte zu berücksichtigen und aus Sicht des Umweltschutzes begleitend und mitgestaltend zu wirken. Folgende Bereiche werden berücksichtigt: Gewässerschutz, Luftreinhaltung, Lärmschutz, Bodenschutz, Abfälle, Sonderabfälle, Stoffe, Altlasten, Natur- und Landschaftsschutz, Heimatschutz, Jagd und Fischerei, Walderhaltung, Störfallvorsorge und umweltgefährdende Organismen.
Die UVP ist eine wesentliche Entscheidungsgrundlage im Sinne des Vorsorgeprinzips. Es wird dafür kein neues Verfahren eröffnet. Die UVP wird in das bestehende Verfahren integriert (z.B. Baubewilligungsverfahren).
Die UVPV nennt im Anhang die Anlagen, die der UVP unterstehen. Die UVP-Pflicht bezieht sich immer auf die Gesamtanlage. Es sind dies z.B. Verkehrsanlagen, Anlagen des Wasserbaus, Entsorgungsanlagen, Sport-, Tourismus- und Freizeitanlagen, industrielle Betriebe.
Eine UVP läuft in groben Zügen wie folgt ab:
- Entscheid über UVP-Pflicht
- Voruntersuchung
- Aus Sicht Umweltschutz relevante Fragen, Wirkungsbereiche, Rahmenbedingungen und Projektvorgaben werden erfasst
- Ergebnisse Voruntersuchung werden Behörden übergeben
- Kanton (AFU) nimmt Stellung und berät Gesuchsteller
- Hauptuntersuchung / Erstellen Umweltverträglichkeitsbericht
- Bericht äussert sich zu Ausgangszustand, Vorhaben und voraussichtlich verbleibende Umweltbelastungen
- Baugesuch und Umweltverträglichkeitsbericht wird eingereicht
- Öffentliche Auflage Baugesuch und Umweltverträglichkeitsbericht
- Einsprachemöglichkeit
- Entscheid