Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)

Die Absicht der UVP ist es, möglichst frühzeitig bei der Projektierung und Planung von Anlagen, welche die Umwelt erheblich belasten können, alle wichtigen Umweltaspekte zu berücksichtigen und aus Sicht des Umweltschutzes begleitend und mitgestaltend zu wirken. Folgende Bereiche werden berücksichtigt: Gewässerschutz, Luftreinhaltung, Lärmschutz, Bodenschutz, Abfälle, Sonderabfälle, Stoffe, Altlasten, Natur- und Landschaftsschutz, Heimatschutz, Jagd und Fischerei, Walderhaltung, Störfallvorsorge und umweltgefährdende Organismen.

Die UVP ist eine wesentliche Entscheidungsgrundlage im Sinne des Vorsorgeprinzips. Es wird dafür kein neues Verfahren eröffnet. Die UVP wird in das bestehende Verfahren integriert (z.B. Baubewilligungsverfahren).

Die UVPV nennt im Anhang die Anlagen, die der UVP unterstehen. Die UVP-Pflicht bezieht sich immer auf die Gesamtanlage. Es sind dies z.B. Verkehrsanlagen, Anlagen des Wasserbaus, Entsorgungsanlagen, Sport-, Tourismus- und Freizeitanlagen, industrielle Betriebe.

Eine UVP läuft in groben Zügen wie folgt ab:

  • Entscheid über UVP-Pflicht
  • Voruntersuchung
    • Aus Sicht Umweltschutz relevante Fragen, Wirkungsbereiche, Rahmenbedingungen und Projektvorgaben werden erfasst
  • Ergebnisse Voruntersuchung werden Behörden übergeben
    • Kanton (AFU) nimmt Stellung und berät Gesuchsteller
  • Hauptuntersuchung / Erstellen Umweltverträglichkeitsbericht
    • Bericht äussert sich zu Ausgangszustand, Vorhaben und voraussichtlich verbleibende Umweltbelastungen
  • Baugesuch und Umweltverträglichkeitsbericht wird eingereicht
  • Öffentliche Auflage Baugesuch und Umweltverträglichkeitsbericht
  • Einsprachemöglichkeit
  • Entscheid