Geschichte

Der Kanton St. Gallen hat im Jahr 1972 sein erstes Baugesetz erlassen. Im Laufe seiner rund 40-jährigen Geschichte wurde das Regelwerk sieben Mal einer Teilrevision unterzogen. Der Kantonsrat beauftragte die Regierung im Jahre 2005 ein neues Baugesetz zu erarbeiten. Die Totalrevision sollte primär zwei Ziele verfolgen: Einerseits sollte das neue Gesetz spürbare materielle und verfahrensmässige Vereinfachungen herbeiführen, anderseits sollte die Eigenverantwortung des Bauherrn gestärkt werden.

Nach einem mehr als zehn Jahre dauernden Prozess traten das neue Gesetz und die dazugehörige Verordnung in Kraft. Seit dem 1. Oktober 2017 hat der Kanton St. Gallen ein zeitgemässes neues Planungs- und Baugesetz (PBG).

Grössenbeschränkungen (Art. 82 ff. PBG)

Der Grossteil der folgenden Definitionen war im Baugesetz nicht enthalten. Weil sie in den Baureglementen der Gemeinden unterschiedlich definiert wurden, drängte sich eine Vereinheitlichung auf.

  • Gebäudelänge und Gebäudebreite
    • Längere und kürzeste Seite des kleinsten die Baute ohne Anbauten und Dachvorsprünge umhüllenden Rechtecks
  • Gesamthöhe
    • Senkrechter Abstand zwischen Niveaupunkt und höchstem Punkt des Dachs
    • Praxis bezeichnete Gesamthöhe bisher als Firsthöhe
    • Technisch notwendige Bauteile und Anlagen (z.B. Liftschächte, Kamine, Antennen, Dachränder sowie Solarzellen und Sonnenkollektoren) werden nicht berücksichtigt
  • Gebäudehöhe
    • Senkrechter Abstand zwischen Niveaupunkt und ausgemitteltem Schnittpunkt der Fassade mit der Dachoberkante in der Fassadenmitte
    • Gemäss Praxis wird bei reinen Giebeldächern nur traufseitig gemessen
  • Dachraum
    • Raum zwischen Gebäudehöhe und Gesamthöhe
  • Fassadenhöhe
    • Grösster Höhenunterschied zwischen Dachoberkante und senkrecht darunterliegendem Punkt aus massgebendem Terrain jeweiliger Fassade
    • An Hanglagen reicht Gebäudehöhe oft nicht aus, talseitig überhohe Fassaden zu verhindern

Grundzüge der Rechtspflege

Das Prozessrecht bedeutet Verfahrensrecht und regelt das Verfahren vor den staatlichen Gerichten.

Die Gerichte stellen die dritte Staatsgewalt dar und sind in einem Rechtsstaat von den beiden andern Gewalten unabhängig, d.h. sie sind an keine Weisungen der Regierung und des Parlaments gebunden. Die Aufgabe der Judikative ist es, Gesetzesverstösse und Streitigkeiten zu beurteilen. Dabei hat jedermann das Recht, bei Streitigkeiten einen Richter anzurufen. Allerdings wird der Beizug eines Rechtsanwaltes in den meisten Fällen unerlässlich sein. Die Durchführung eines Rechtsstreites vor einem Gericht nennt man Prozess. Aufgrund des Streitgegenstandes unterscheidet man drei Hauptarten von Prozessen:

liegt dann vor, wenn Streitigkeiten aus dem Obligationenrecht (OR) oder dem Zivilgesetzbuch (ZGB) zu beurteilen sind (z.B. Streitigkeiten aus Vertrag, Ehescheidung, Erbschaft).

regelt die Verbrechen, Vergehen und Übertretungen im Rahmen des Strafgesetzbuches (StGB) und Strassenverkehrsgesetzes (SVG).

liegen vor, wenn der Bürger den Entscheid einer Amtsstelle anfechten will (z.B. Rekurs gegen eine Baubewilligung, Einsprache gegen eine Steuerveranlagung).