Grössenbeschränkungen (Art. 82 ff. PBG)

Der Grossteil der folgenden Definitionen war im Baugesetz nicht enthalten. Weil sie in den Baureglementen der Gemeinden unterschiedlich definiert wurden, drängte sich eine Vereinheitlichung auf.

  • Gebäudelänge und Gebäudebreite
    • Längere und kürzeste Seite des kleinsten die Baute ohne Anbauten und Dachvorsprünge umhüllenden Rechtecks
  • Gesamthöhe
    • Senkrechter Abstand zwischen Niveaupunkt und höchstem Punkt des Dachs
    • Praxis bezeichnete Gesamthöhe bisher als Firsthöhe
    • Technisch notwendige Bauteile und Anlagen (z.B. Liftschächte, Kamine, Antennen, Dachränder sowie Solarzellen und Sonnenkollektoren) werden nicht berücksichtigt
  • Gebäudehöhe
    • Senkrechter Abstand zwischen Niveaupunkt und ausgemitteltem Schnittpunkt der Fassade mit der Dachoberkante in der Fassadenmitte
    • Gemäss Praxis wird bei reinen Giebeldächern nur traufseitig gemessen
  • Dachraum
    • Raum zwischen Gebäudehöhe und Gesamthöhe
  • Fassadenhöhe
    • Grösster Höhenunterschied zwischen Dachoberkante und senkrecht darunterliegendem Punkt aus massgebendem Terrain jeweiliger Fassade
    • An Hanglagen reicht Gebäudehöhe oft nicht aus, talseitig überhohe Fassaden zu verhindern