Übergangsrecht

Wenn ein Gesetz überarbeitet oder durch ein neues Gesetz ersetzt wird, können sich Fragen stellen, die nicht selten sehr komplex sind. Der Gesetzgeber regelt solche Fragen mit übergangsrechtlichen Bestimmungen.

Ich habe am 20. September 2017 ein Baugesuch eingereicht und am 14. Oktober 2017 noch keine Baubewilligung erhalten. Welches Gesetz gilt für die Baubewilligung? Das alte Baugesetz oder das neue PBG?

Gemäss Art. 173 PBG werden die bei Vollzugsbeginn des PBG hängigen Baubewilligungsverfahren nach jenem Recht beurteilt, welches im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids der Baubewilligungsbehörde Gültigkeit hat (also nach dem PBG).

Weiter enthält das PBG Regelungen, die nicht seit dem 1. Oktober 2017 anwendbar sind, sondern zuerst noch in den kommunalen Rahmennutzungsplänen (Zonenplan und Baureglement) umgesetzt werden müssen.

Das PBG regelt in Art. 14 die Arbeitszonen. Wenn der Rahmennutzungsplan einer Gemeinde diese Zone noch nicht kennt, ist dieser Artikel in der Gemeinde auch nicht anwendbar.

Die Gemeinden haben bis am 1. Oktober 2027 Zeit, ihre Rahmennutzungspläne an das neue Recht anzupassen. Einige Gemeinden haben die Umsetzungsarbeiten bereits abgeschlossen, andere erst gestartet.

Übersicht Bund, Kanton, Gemeinde

Das Bau- und Umweltrecht ist geprägt von zahlenreichen Gesetzen und Verordnungen auf allen drei Stufen. Die für uns wichtigsten lassen sich wie folgt darstellen:

Mit jeder Stufe nimmt der Detaillierungsgrad der Erlasse zu. Auf Bundesebene werden oft Grundsätze definiert, das kantonale Planungs- und Baugesetz interpretiert diese für den ganzen Kanton und die Gemeinden regeln die Details parzellenscharf.

–  Gemäss Art. 22 Raumplanungsgesetz ist es eine Voraussetzung für die Baubewilligung, dass die geplanten Bauten und Anlagen der Zone entsprechen (mehr sagt der Artikel nicht dazu).

–  Ab Art. 12 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes werden die verschiedenen Zonen definiert. Gemäss Art. 13 sind in Wohn-/Gewerbezonen neben Wohnbauten auch mässig störende Gewerbebetriebe zulässig.

–  Die Baureglemente der Gemeinden legen die genauen Gebäudemasse für die einzelnen Zonen fest. In der Stadt St. Gallen gibt es beispielsweise sechs verschiedene Wohn-Gewerbe-Zonen und für jede wird Geschosszahl, Gebäudehöhe, Gebäudelänge, Gebäudetiefe sowie der grosse und kleine Grenzabstand definiert.

Umweltrecht

Der Kernbereich bildet das Umweltschutzrecht auf Bundesebene (Umweltschutzgesetz, Luftreinhalteverordnung, Lärmschutzverordnung). Weitere Bestimmungen befinden sich im Gewässerschutzgesetz, im Natur- und Heimatschutzgesetz und dem Waldgesetz.

Umweltschutzgesetz

Vor dem eigentlichen Inhalt dieses Kapitels sei kurz an die Umweltprobleme von gestern, heute und morgen erinnert: Diese nahmen ihren Anfang im 19. Jahrhundert. Der Mensch holzte die Wälder ab, was zu zahlreichen Überschwemmungen führte. Nach dem 2. Weltkrieg entstand eine moderne Konsumgesellschaft, die wachsende Abfallberge, belastete Luft, geschädigte Böden durch ungeeignete Bewirtschaftung und neue Einwirkungen und Belastungen mit sich brachte (Strahlung, Fluglärm, Klimaveränderung, 24h-Gesellschaft, Neophyten).

Das Umweltrecht hat zum Ziel, diese negativen Begleiterscheinungen unserer modernen Gesellschaft zu minimieren. Gefordert ist ein umweltverträgliches Verhalten aller Akteure.

Umweltschutzgesetz

Das Umweltrecht besteht aus dem Umweltschutzgesetz und mehreren Verordnungen. Es wird grundsätzlich innerhalb bestehender Verfahren (z.B. Baubewilligungsverfahren) und durch die Kantone vollzogen.

Die Aufgaben des Umweltrechts werden im Art. 1 des Umweltschutzgesetzes beschrieben:

Dieses Gesetz soll Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen sowie die natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere die biologische Vielfalt und die Fruchtbarkeit des Bodens, dauerhaft erhalten.

Das Umweltschutzgesetz und seine Verordnungen

Zu den wichtigsten Verordnungen, die das Umweltschutzgesetz ergänzen, zählen:

  • Luftreinhalte-Verordnung (LRV)
    • Schutz vor schädlichen oder lästigen Luftverunreinigungen
    • Verbrennen von Abfällen im Freien, Emissionsbegrenzung und Kontrolle von Feuerungen oder Tierhaltungsbetrieben
  • Lärmschutz-Verordnung (LSV)
    • Schutz vor schädlichem und lästigem Lärm
    • Vorschriften über Anforderungen an Bauzonen und Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten, Schallschutz an Gebäuden, Lärmschutz bei Alltagslärm und Geräten, Maschinen, Baulärm
  • Verordnung über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen (VVEA)
    • Schutz vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen, die durch Abfälle erzeugt werden
    • Entsorgung von Siedlungsabfällen oder Bauabfällen, Sammlung von Sonderabfällen, Öffentlichkeitsarbeit
  • Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV)
    • Überprüfung von Umweltauswirkungen von Projekten bestimmter Grösse oder Komplexität

Prinzipien des Umweltrechts

Das Umweltrecht kennt mehrere Prinzipien oder Grundsätze, die bereits in der Bundesverfassung genannt werden. Das Umweltschutzgesetz konkretisiert diese.

  • Vorsorgeprinzip (Art. 74 Abs. 2 BV, Art. 1 Abs. 2 USG)
    • Einwirkungen sind rechtzeitig zu erkennen und unnötige Emissionen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Tragbarkeit und Verhältnismässigkeit zu vermeiden (vorbeugen ist besser als heilen)
    • Das Prinzip wird konkretisiert bei der vorsorglichen Emissionsbegrenzung, der Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Katastrophenschutz
  • Verursacherprinzip (Art. 74 Abs. 2 BV, Art. 2 USG)
    • Wer die Umwelt belastet, bezahlt für die Bekämpfung oder Vermeidung der Belastung
    • Das Prinzip stellt ein Instrument zur Verhaltenslenkung dar. Es wird heikel, wenn die Belastung mehrere Beteiligte herbeigeführt haben (Schrebergärten, Gemeindetschuttis).
    • Es wird konkretisiert in den Kehrichtsackgebühren oder Gebühren für Kontrollen und Abwehrmassnahmen
  • Kooperationsprinzip (Art. 41a Abs. 1 und 43 USG)
    • Das Prinzip ist als Anweisung zum Vorgehen zu verstehen (v.a. in der Zusammenarbeit mit der Wirtschaft)
  • Nachhaltigkeitsprinzip (Art. 2 Abs. 2 und 73 BV, Art. 1 Abs. 1 USG)
    • Eine nachhaltige Entwicklung ist eine Entwicklung, die heutige Bedürfnisse zu decken vermag, ohne künftigen Generationen die Möglichkeit zu schmälern, eigene Bedürfnisse zu decken
  • Prinzip der ganzheitlichen Betrachtungsweise (USG 8)
    • Der Umweltschutz ist eine Querschnittsaufgabe. Auswirkungen auf die Umwelt sind sowohl einzeln als auch gesamthaft und in Zusammenhang zu beurteilen.
    • Das Prinzip wird konkretisiert in der Umweltverträglichkeitsprüfung oder dem Massnahmenplan Luftreinhaltung

Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)

Die Absicht der UVP ist es, möglichst frühzeitig bei der Projektierung und Planung von Anlagen, welche die Umwelt erheblich belasten können, alle wichtigen Umweltaspekte zu berücksichtigen und aus Sicht des Umweltschutzes begleitend und mitgestaltend zu wirken. Folgende Bereiche werden berücksichtigt: Gewässerschutz, Luftreinhaltung, Lärmschutz, Bodenschutz, Abfälle, Sonderabfälle, Stoffe, Altlasten, Natur- und Landschaftsschutz, Heimatschutz, Jagd und Fischerei, Walderhaltung, Störfallvorsorge und umweltgefährdende Organismen.

Die UVP ist eine wesentliche Entscheidungsgrundlage im Sinne des Vorsorgeprinzips. Es wird dafür kein neues Verfahren eröffnet. Die UVP wird in das bestehende Verfahren integriert (z.B. Baubewilligungsverfahren).

Die UVPV nennt im Anhang die Anlagen, die der UVP unterstehen. Die UVP-Pflicht bezieht sich immer auf die Gesamtanlage. Es sind dies z.B. Verkehrsanlagen, Anlagen des Wasserbaus, Entsorgungsanlagen, Sport-, Tourismus- und Freizeitanlagen, industrielle Betriebe.

Eine UVP läuft in groben Zügen wie folgt ab:

  • Entscheid über UVP-Pflicht
  • Voruntersuchung
    • Aus Sicht Umweltschutz relevante Fragen, Wirkungsbereiche, Rahmenbedingungen und Projektvorgaben werden erfasst
  • Ergebnisse Voruntersuchung werden Behörden übergeben
    • Kanton (AFU) nimmt Stellung und berät Gesuchsteller
  • Hauptuntersuchung / Erstellen Umweltverträglichkeitsbericht
    • Bericht äussert sich zu Ausgangszustand, Vorhaben und voraussichtlich verbleibende Umweltbelastungen
  • Baugesuch und Umweltverträglichkeitsbericht wird eingereicht
  • Öffentliche Auflage Baugesuch und Umweltverträglichkeitsbericht
  • Einsprachemöglichkeit
  • Entscheid

Vollzug und Strafen (Art. 158 ff. PBG)

Wird durch die Errichtung von Bauten und Anlagen ohne Bewilligung oder auf andere Weise ein unrechtmässiger Zustand geschaffen, bietet das Planungs- und Baugesetz (PBG) verschiedene Zwangsmassnahmen. Die Gemeinden sind zuständig für deren Anordnung und den Vollzug.

Baueinstellung (Art. 159 Abs. 1 lit. a PBG)

Aus folgenden Gründen kann die Baubehörde die Einstellung der Arbeiten verfügen:

  • Unberechtigter Beginn mit Errichtung von Bauten und Anlagen
  • Ausführung entspricht gesetzlichen Vorschriften oder genehmigten Plänen nicht
  • Widerrechtlicher Abbruch von Bauten

Die Baueinstellung wird üblicherweise vor Ort gegenüber dem Bauherrn oder seinen Beauftragten ausgesprochen und gilt ab sofort. Im Anschluss wird umgehend eine schriftliche Verfügung versandt. Der Bauherr wird aufgefordert, nachträglich ein Bau- oder Korrekturgesuch einzureichen, damit das Projekt oder die Abweichung bewilligt werden können.

Obwohl die Baueinstellung für den Bauherrn eine einschneidende Massnahme ist, schützt sie ihn auch vor grösserem Schaden. Wenn er das Projekt ausführt und die Differenzen erst nach der Bauvollendung beanstandet werden, kann der Korrekturaufwand bedeutend grösser sein. Für Arbeiten, die nach einer Einstellung ausgeführt werden, macht sich der Bauherr strafbar.

Benützungsverbot

Wird eine Baute oder eine Anlage ohne Bewilligung erstellt, kann die Gemeinde zusätzlich ein Benützungsverbot erlassen. Jemand, der ohne Bewilligung gebaut hat, soll nicht besser gestellt werden als jemand, der sich auf dem ordentlich Weg um eine Bewilligung bemüht hat.

Der lokale Fussballclub „Prishtina Senior“ betreibt das Café „Lucky Strike“. Im Erdgeschoss befindet sich eine Bar sowie Sitzgelegenheiten und Spieltische. Im Untergeschoss befinden sich mehrere Lagerräume, die für den Betrieb des Cafés nur teilweise benötigt werden. Der Vereinspräsident entscheidet sich, mit der 1. Mannschaft und einigen Bekannten einen Lagerraum in ein Spielzimmer mit einer zusätzlichen Bar umzuwandeln.
Bereits nach einem Monat geht durch die Nachbarn eine Lärmklage bei der Bauverwaltung ein. Die Spielabende dauern gelegentlich etwas länger als bis zu den offiziellen Schliessungszeiten des Cafés.
Die Bauverwaltung macht einen Augenschein und erlässt sofort ein Benützungsverbot für das Spielzimmer. Sie fordert den Betreiber auf, nachträglich ein Baugesuch einzureichen.

Frist zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs

Stellt die Baubehörde einen unbewilligten Zustand fest, fordert sie den Eigentümer auf, nachträglich ein Baugesuch einzureichen. Geht dieses nicht ein, kann sie das Gesuch ohne Mitwirkung des Eigentümers erstellen.

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands

Wird kein neues Baugesuch eingereicht bzw. kann ein bestimmter Zustand nicht toleriert werden, ist ein Wiederherstellungsverfahren einzuleiten. Die Anordnungen der Baubehörden müssen angemessen sein (verhältnismässig).

Das Grundstück von Herrn Solenthaler liegt an der Postautolinie. Unmittelbar an der Südfassade befindet sich eine Bushaltestelle, die aufgrund ihrer optimalen Lage gut genutzt wird. Herr Solenthaler hat den Unterhalt seiner Liegenschaft völlig vernachlässigt. Letzte Woche lösten sich mehrere Ziegel vom Dach und zerschellten auf dem Trottoir. Glücklicherweise wurde noch niemand verletzt.
Unter Androhung der Ersatzvornahme wird Herr Solenthaler von der Bauverwaltung aufgefordert, das Dach zu sanieren (Sanierung = Wiederherstellung).

Ersatzvornahme

Eine Ersatzvornahme bedeutet, dass die Behörde eine Handlung erfüllt, die jemand anders (Bauherr, Eigentümer) hätte erledigen müssen oder einen Dritten damit beauftragt. Sie muss vorher mit einer angemessenen Frist angedroht werden. Auf eine Frist kann nur dann verzichtet werden, wenn eine unmittelbare Gefahr droht oder zum Vornherein klar ist, dass die zuständige Person die Handlung nicht wahrnehmen wird/kann.

Herr Tobler mietet mehrere offene Einstellplätze in einer grossen Tiefgarage. Über die Jahre beginnt er auf den Plätzen nicht nur Autos abzustellen, sondern nutzt sie als Lagerfläche für allerlei Hausrat. Weil das Material im Brandfall eine erhebliche Brandbeschleunigung darstellt, fordert die Gemeinde ihn auf, die Plätze zu räumen (Wiederherstellung). Weil er sich weigert, droht ihm die Gemeinde die Ersatzvornahme an. Sie würde eine Entsorgungsfirma engagieren, die das Material auf seine Kosten räumt, sortiert, transportiert und einlagert.

Strafbestimmungen

Baubehörden können Verfehlungen zur Anzeige bringen (Art. 162 PBG). Das Strafverfahren wird vom Untersuchungsamt geleitet. Mit einer Busse bis Fr. 30‘000.– wird bestraft, wer:

  • ohne Bewilligung der zuständigen Behörde bewilligungspflichtige Bauten oder Anlagen erstellt, verändert, abbricht oder nutzt;
  • ohne Bewilligung der zuständigen Behörde von bewilligten Projekten abweicht oder Bedingungen und Auflagen von Baubewilligungen verletzt;
  • gegen Schutzverordnungen oder öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen verstösst, die im Interesse des Natur- und Heimatschutzes erlassen oder verfügt wurden;
  • ohne Zustimmung der zuständigen kantonalen Stelle archäologische Arbeiten ausführt oder technische Hilfsmittel zum Absuchen des Untergrunds nach archäologischen Objekten verwendet.

Für kleinere Verfehlungen kann die Gemeindebehörde selber eine Busse aussprechen (Art. 9 Abs. 1 StPV i.V.m. Ziffer 17 Anhang StPV). Die Angelegenheit ist damit wie eine Busse aus dem Strassenverkehr mit der Bezahlung erledigt. Mit einer Busse bis Fr. 300.– wird bestraft, wer folgende Bestimmung verletzt:

  • Erstellen, Verändern oder Abbrechen von unbedeutenden Bauten oder Anlagen ohne Bewilligung der zuständigen Behörde, wenn die Bewilligung nachträglich erteilt werden kann, oder geringfügiges Abweichen vom bewilligten Projekt

Herr Scherrer hat ein ehemaliges Bauernhaus in der Landwirtschaftszone erworben. Das Haus liegt unter Denkmalschutz und die ganze Liegenschaft im Landschaftsschutzgebiet. Eines Tages entscheidet sich Herr Scherrer einen Wintergarten zu erstellen. Er lässt an der Südfassade einen Durchbruch erstellen und eine architektonisch völlig verwerfliche Konstruktion errichten. Eine Baubewilligung holt er nicht ein. Als die Baubehörde dies erfährt wird er angezeigt.

Giovanni Sprusa betreibt eine Bar in St. Gallen. Weil er sich mit einem Fumoir mehr Gäste erhofft, lässt er sich kurzerhand einen Bereich durch eine Glaswand abtrennen. Eine Lüftung ist bereits vorhanden. Auch er verzichtet auf ein Baugesuch, erhält aufgrund des geringen Tatbestandes aber lediglich eine Busse.

Was für uns wichtig ist

Seit dem 1. Oktober 2017 gilt, bis auf die beschriebenen Ausnahmen, das neue PBG. Das für diesen Unterricht verwendete PBG verdeutlicht mit Farben:

  • Gelb: Diese Artikel gelten ab 1. Oktober 2017, unabhängig davon, ob die Gemeinde ihre Instrumente angepasst hat oder nicht
  • Grün: Diese Artikel gelten, sobald die Gemeinde ihre Instrumente angepasst hat

Dieser Unterschied ist zentral und muss bekannt sein. In der Praxis ist immer zuerst zu prüfen, ob die Gemeinde ihren Rahmennutzungsplan bereits an das neue Recht angepasst hat.

Zonen

Das PBG enthält in den Artikeln 12 ff. den Zonenkatalog. Im Baugesetz befand er sich in den Artikeln 11 ff.

  • Wohnzonen (W, Art. 12 PBG)

– Wohnbauten und nichtstörende Gewerbebetriebe
– zonenkonform: Betriebe, die Befriedigung täglicher Bedürfnisse dienen (Bäckerei, Metzgerei, Arzt, Coiffeur, kleine Detailhandelsgeschäfte und Gastwirtschaften), Haltung von Haustieren mit entsprechenden Bauten, solange keine störenden Immissionen verursacht werden. Bei Gewerbebetrieben sind Produkte und Dienstleistungen, Zahl Beschäftigter, Produktionsmittel, bauliche und betriebliche Bedürfnisse, Anforderungen an Infrastruktur und räumliche Bedeutung zu prüfen.
– nicht zonenkonform: Autoreparaturwerkstätten, Spenglereien, Schreinereien, in Abend- und Nachtstunden stark frequentierte Erotikbetriebe

  • Wohn-/Gewerbe-Zonen (WG, Art. 13 PBG)

– Neben Wohnbauten auch mässig störende Gewerbebetriebe (direkter Zusammenhang mit Wohnnutzung nicht erforderlich)
– zonenkonform: Läden, Handwerksbetriebe, Lagerplatz Bauunternehmung für Mulden, Maschinen und Baugeräte

  • Arbeitszonen (A, Art. 14 PBG)

– ersetzt Gewerbe-Industrie-Zonen und Industriezone (Art. 14 f. BauG)
– Gebiete, in denen ausschliesslich Arbeits- und Freizeitnutzungen sowie kulturelle Nutzungen zulässig sind
– Betriebe, die mässig stören, aber wegen Grösse oder Betriebsart nicht in WG passen
– Wohnungen für Betriebsinhaber und soweit betrieblich notwendig (Hauswart)
zonenkonform: Gewerbebetriebe, Industriebetriebe, aber auch Hotels, Unterhaltungsbetriebe, Kultusstätten

  • Kernzonen (K, Art. 15 PBG)

– Entwicklung und Erhaltung von Orts- und Quartierzentren
– zonenkonform: Öffentliche Gebäude und Wohnhäuser sowie gewerbliche Bauten (Gaststätten und andere Dienstleistungsbetriebe, Kinos, Büros, Warenhäuser, Ladengeschäfte, Banken), die sich gut in Ortsbild einfügen und nur mässig stören

  • Freihaltezonen innerhalb (FiB) und ausserhalb (FaB) der Bauzone (Art. 16 PBG)

– ersetzt Grünzonen (Art. 17 BauG)
– Gebiete, die aus Gründen der Ortsplanung, des Natur- und Heimatschutzes, des Umweltschutzes sowie zur Ausübung bestimmter Sportarten nicht überbaut werden
– Gemeinde legt Zweck im Rahmennutzungsplan näher fest
– zonenkonform: Siedlungstrennstreifen oder Allmeinden (ortsplanerische Zwecke), Freihaltezone für einen Aussichtspunkt (Landschaftsschutz), Parkanlage (Tourismus, Naherholung) und Ausübung von Sportarten wie Skifahren

  • Intensiverholungszonen (I, Art. 17 PBG)

– Dienen intensiver Bodennutzung zu Erholungszwecken (Hotels, Restaurants, Sporthallen, Hartplätze, Camping- und Zeltplätze, Golfplätze, Reithallen, Pferdeställe). Körperliche Ertüchtigung steht im Vordergrund.
– Gemeinde legt Zweck im Rahmennutzungsplan näher fest
Bauten und Anlagen, die in anderen Zonen problematisch sind (Tennishalle ≠ G, Camping- und Zeltplätze ≠ öBA, Reithalle ≠ LW)

– Für bestehende und künftige öffentliche Bauten und Anlagen (Schulhäuser, Kirchen)
– Müssen im öffentliche Interesse liegen und öffentliche Bedürfnisse befriedigen
– Untergeordnete private Nutzungen zulässig (Kiosk auf öffentlichem Sportplatz)
– nicht zonenkonform: private Bauten mit beschränktem oder geschlossenem Benutzerkreis (Priviligierung örtlicher Vereine aber zulässig)

  • Schwerpunktzonen (SPZ, Art. 19 PBG)

– Ermöglichen Neuüberbauung von Siedlungsgebieten, die zur Umstrukturierung bestimmt sind (Bahnareale, Industriebrachen oder ähnliche strategische Entwicklungsgebiete)
– Mischzonen, in denen Wohnen, Arbeiten, Einkauf und Freizeit sowie öffentliche Nutzungen nicht getrennt sind. Eine Nutzungsdurchmischung ist das Ziel.
– Absicht (Entwicklungsziel), Nutzungsart und Gebäudedimensionen sind im Rahmennutzungsplan in den Grundzügen festzulegen

  • Weilerzone (WE, Art. 20 PBG)

– Erhalt bestehender Kleinsiedlungen ausserhalb des Siedlungsgebietes

  • Landwirtschaftszone (L, Art. 21 PBG)

– Zulässigkeit von Bauten und Anlagen regelt praktisch vollständig Bundesrecht

  • Schutzzonen (S, Art. 22 PBG)

– Schutzvorschriften im Interesse von Umwelt-, Gewässer-, sowie Natur- und Heimatschutz. Können andere Zonen überlagern.
– Beispiel: Überlagernde Ortsbildschutzzone, die bestimmte bauliche Strukturen schützt oder besondere Gestaltungs- und Materialvorschriften aufstellt

Zonenkonformität

Die Erteilung einer Baubewilligung setzt voraus, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen. Das Vorhaben muss einen funktionellen Zusammenhang mit dem Zonenweck aufweisen und das zonenspezifische Immissionsmass darf nicht überschritten werden.

Das Planungs- und Baugesetz (PBG) zählt die einzelnen Zonen auf und konkretisiert sie. Die Gemeinden können die Zonen in ihren Zonenplänen ausscheiden.

Zonenplan

Der Zonenplan ist ein Planungsinstrument der Gemeinden. Als Ergänzung zum Baureglement regelt er beispielsweise die Abgrenzung zwischen Bau- und Nichtbaugebiet. Innerhalb der Bauzone legt er die zulässigen Nutzungen und die Anzahl der erlaubten Geschosse fest. Er bezeichnet Gebiete, in denen die spezifischen Qualitäten zu erhalten sind, wie z.B. Ortsbildschutz oder Baumschutzgebiete.

Die Siedlungsstruktur einer Gemeinde kann sich im Verlaufe der Jahre ändern. Neue Unternehmen wollen sich ansiedeln, mit zunehmender Einwohnerzahl wird mehr Wohnraum benötigt oder die Gemeinde benötigt zusätzliche Grundstücke für öffentliche Bauten. Der Zonenplan kann deshalb über eine oder mehrere Grundstücke hinweg geändert werden. Die Gemeinde erlässt dafür einen Teilzonenplan.

,