Auf Bundesebene ist geregelt, dass Bauten und Anlagen nur mit einer behördlichen Bewilligung errichtet und geändert werden dürfen. Das St. Galler Recht wiederholt diesen Grundsatz und legt in einer Aufzählung fest, was nicht bewilligungspflichtig ist (Art. 136 PBG). Die einzelnen Tatbestände schauen wir zu einem späteren Zeitpunkt an. Vorerst genügt ein grober Überblick über das Baubewilligungsverfahren:

