Die Gemeinden müssen in ihren Nutzungsplänen für Bauten und Bauteile mindestens Massangaben über Gesamthöhe, Grenzabstand und Gebäudeabstand festlegen. Dies stellt eine geordnete Siedlungsentwicklung sicher und schafft Rechtssicherheit für die Nachbarn, wenn je Nutzungszone wenigstens die Gesamthöhe, der Grenz- und der Gebäudeabstand festgelegt sind.
Darüber hinaus steht den Gemeinden ein Katalog an Regelbauvorschriften zur Verfügung, die sie ihren Bedürfnissen entsprechend regeln können (z.B. Gebäudelänge und –breite, Gebäude- oder Fassadenhöhe).
Art. 79 PBG bezieht sich ausschliesslich auf Bauten und Bauteile. Für Anlagen dürfen keine Regelbauvorschriften, insbesondere kein Grenzabstand, erlassen werden (das geht nur mit einem Sondernutzungsplan).
Entgegen dem Baugesetz kennt das PBG keine Ausnützungsziffer und keine Vorschriften über Geschosse mehr.
