In inhaltlicher Hinsicht

Das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege nennt die Anforderungen an einen Rekurs. Sie gelten sinngemäss für die Einsprache.

Art. 48 VRP
Einreichung des Rekurses
Der Rekurs ist der Rekursinstanz schriftlich einzureichen. Er muss einen Antrag sowie eine Darstellung des Sachverhaltes und eine Begründung enthalten. Er ist zu unterzeichnen.

Zunächst ist der Sachverhalt zu beschreiben. Eine Begründung soll darlegen, weshalb der Rekurs oder die Einsprache geschützt werden soll. Das eigentliche Kernstück ist der Antrag. Mit ihm wird möglichst konkret formuliert, wie die Verfügung zu ändern ist.

Sachverhalt
Mit dem Baugesuch 23‘864 wird beabsichtigt, auf dem Grundstück 2‘486 ein Einfamilienhaus zu erstellen.
Begründung
Die Pläne zeigen, dass der westliche Gebäudeteil den Grenzabstand um 50 cm unterschreitet.
Antrag
Das Projekt ist abzuweisen oder so zu korrigieren, dass der Grenzabstand nicht unterschritten wird.

In zeitlicher Hinsicht

Die Rechtsmittelbelehrung nennt die genaue Frist, innert derer das Rechtsmittel zu erheben ist. Die Einhaltung dieser Frist ist elementar. Auf zu spät eingereichte Rechtsmittel wird nicht eingetreten.

Die Frist gilt als eingehalten, wenn das Dokument der Post am 12. Februar übergeben wurde. In Ausnahmefällen kann es vor 24.00 Uhr mit einem Zeugen in den Briefkasten der Post oder der Gemeinde geworfen werden.

Im Baubewilligungsverfahren wird auf Antrag eine einmalige Nachfrist von 14 Tagen für Antragstellung und Begründung der Einsprache angesetzt. Viele Anwälte nutzen diese Möglichkeit aufgrund der hohen Arbeitsbelastung (Art. 153 Abs. 4 PBG).