Immissionsschutz

Einführung

Die folgenden Kapitel nennen Begriffe, die an dieser Stelle kurz erläutert werden.

Immissionen, Emissionen, Transmissionen

Das Umweltschutzgesetz schützt vor schädlichen und lästigen Einwirkungen. Detaillierte Ziele und die Grenzwerte finden wir in den Verordnungen. Immissionen sind Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und nicht ioisierende Strahlen (Handystrahlen).

  • Immissionen: Einwirkungen
  • Emissionen: Auswirkungen
  • Transmissionen: Übertragungen

Konzept

Der Immissionsschutz kennt ein zweistufiges Konzept. Im Lärmschutz wird es durch eine dritte Stufe ergänzt.

  • Erste Stufe (USG 11 II)
    • Das Vorsorgekonzept hat zum Ziel, die Emissionen unabhängig ihrer Schädlichkeit oder Lästigkeit zu reduzieren.
    • Die Emissionsbegrenzung setzt bei der Quelle an, unabhängig der bestehenden Belastung. Es sind Massnahmen zu ergreifen, die technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind.
    • Unabhängig gilt immer das Verhältnismässigkeitsprinzip: Eine Massnahme kann unverhältnismässig sein, wenn ein krasses Missverhältnis zwischen dem Aufwand und dem Nutzen für die Umwelt entsteht.
  • Zweite Stufe (USG 11 III f.)
    • Die zweite Stufe umfasst verschärfte Massnahmen bei der Quelle, wenn die erste Massnahmenstufe nicht ausreicht.
    • Das Umweltschutzgesetz (USG 12) nennt einen zwingenden Massnahmenkatalog, der nur vom Verhältnismässigkeitsprinzip begrenzt wird.
  • Dritte Stufe (LSV 10)
    • Die dritte Stufe findet nur beim Lärmschutz Anwendung.
    • Sie beinhaltet ein passiver Schallschutz, wenn z.B. Lärm von öffentlichen Anlagen unvermeidbar ist (Lärmschutzfenster gegenüber einer Hauptstrasse).

Grenzwerte

Planungswert

  • Für die Planung neuer Bauzonen und für den Schutz vor neuen Anlagen werden Planungswerte für den Lärm festgelegt. Diese liegen unter den Immissionsgrenzwerten.
  • Neue Bauzonen für Wohngebäude dürfen nur in Gebieten vorgesehen werden, in denen die Planungswerte nicht überschritten oder in denen diese Werte durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden können.

Immissionsgrenzwert

  • Der Immissionsgrenzwert gilt als Grenze für die Beurteilung von schädlichen oder lästigen Einwirkungen.

Alarmwert

  • Zur Beurteilung der Dringlichkeit von Sanierungen wurden für Lärmimmissionen Alarmwerte festgelegt, die über den Immissionsgrenzwerten liegen.

Sanierungspflicht

Anlagen, die den Vorschriften des Umweltschutzgesetzes oder anderen Umweltvorschriften nicht genügen, müssen saniert werden. Wäre eine Sanierung unverhältnismässig, gewähren die Behörden Erleichterungen. Die Immissionsgrenzwerte für Luftverunreinigungen und Erschütterungen sowie der Alarmwert für Lärmimmissionen dürfen jedoch nicht überschritten werden.

Eine sanierungsbedürftige Anlage darf nur umgebaut oder erweitert werden, wenn sie gleichzeitig saniert wird.

Lärm

Lärm ist unerwünschter Schall, der nicht nur lästig sein, sondern gar gesundheitliche Schäden verursachen kann. Generell besteht kein absoluter Anspruch auf Ruhe. Es sind aber Massnahmen zu treffen, damit das zulässige Mass eingehalten wird.

Das Umweltschutzgesetz und die Lärmschutzverordnung (LRV) regeln den Anlagenlärm (Strassen, Schiesswesen, Industrie und Gewerbe). Nicht geregelt wird z.B. Lärm von Menschen oder Tieren.

Lärmempfindlichkeitsstufen

Der Kanton St.Gallen hat jeder Zone eine Empfindlichkeitsstufe zugeordnet (Art. 32 EG-USG).

Die Anhänge der LSV nennen für verschiedene Arten von Anlagenlärm die zulässigen Grenzwerte.

Herr Scherrer hat ein Grundstück in der Wohn-/Gewerbezone der Gemeinde Mosnang. Er will darauf eine Bäckerei errichten. Weil er ein neues Gebäude errichtet, ist der Immissionsgrenzwert massgebend. Für die Wohn-/Gewerbezonen gilt die Empfindlichkeitsstufe III. Die LSV nennt im Anhang 6 für die Empfindlichkeitsstufe III einen Immissionsgrenzwert von 65 dB(A) am Tag und 55 dB(A) in der Nacht.

Ausscheidung von Bauzonen

Neue Bauzonen für Wohngebäude dürfen nur in Gebieten vorgesehen werden, in denen die Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten oder in denen diese Werte durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden können. Die Umzonung von Bauzonen gilt nicht als Ausscheidung neuer Bauzonen.

Fand die Einzonung vor 1. Januar 1985 statt und ist das Land erschlossen, gelten die Immissionsgrenzwerte. Fehlt die Erschliessung, gelten die Planungswerte.

Baubewilligungen

Neue Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, müssen einen angemessenen baulichen Schutz gegen Aussen- und Innenlärm aufweisen. Der Neubau muss den anerkannten Regeln der Baukunst entsprechen (SIA 181).

Sind in lärmbelasteten Gebieten die Immissionsgrenzwerte überschritten, dürfen Neubauten und wesentliche Änderungen von Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen nur bewilligt werden, wenn diese Werte eingehalten werden können:

  • durch die Anordnung der lärmempfindlichen Räume auf der dem Lärm abgewandten Seite des Gebäudes; oder
  • durch bauliche oder gestalterische Massnahmen, die das Gebäude gegen Lärm abschirmen.

Alltagslärm

Wie erläutert, regelt die LSV Lärm aus technischen Anlagen. Es existieren keine Grenzwerte für Lärm, der den eigentlichen Zweck einer Anlage ausmacht. Dazu zählen z.B. Kirchenglocken, Kinderspielplätze, Skate-Anlagen oder Glassammelstellen.

Mangels Grenzwerte sind solche Immissionen anhand einer objektiven Beurteilung zu beurteilen:

  • Charakter des Lärms
  • Zeitpunkt und Häufigkeit
  • Lärmempfindlichkeit und Vorbelastung des Gebietes
  • allgemeine Akzeptanz in der Bevölkerung
  • Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit

Luftreinhaltung

Das Ziel der Luftreinhalteverordnung (LRV) ist es, Menschen, Tiere, Pflanzen, Lebensgemeinschaften und Lebensräume sowie den Boden vor schädlichen oder lästigen Luftverunreinigungen zu schützen.

Zu den Luftschadstoffen gehören beispielsweise das Stickoxid (NOx) aus Verbrennungsmotoren oder der Feinstaub (Pariculate Matter, PM10).

Die LRV gibt für neue und für bestehende Anlagen Emissionsbegrenzungen vor. Hält eine Anlage dies nicht ein, muss sie saniert werden.

Feuerungskontrolle

Geregelt werden Öl-, Gas- und Holzfeuerungen. Die LRV gibt vor, dass Feuerungsanlagen abgenommen werden und in welchen Abständen eine visuelle Kontrolle stattzufinden hat. Für Holzfeuerungen ist geregelt, welche Holzbrennstoffe verwendet werden dürfen.

Peter hat ein Cheminée in seinem Wohnzimmer. Als ihm eines Tages das Holz ausgeht entschliesst er sich alte Ikea-Möble seiner Tochter auseinander zu nehmen und zu verbrennen.

Gemäss LRV Anhang 3 Z. 521 Abs. 2 i.V.m. Anhang 5 Z. 31 Abs. 1 Bst. a oder d Ziffer 1 darf für Cheminés nur naturbelassenes Holz verwendet werden (auch keine Zeitungen!).

Mindesthöhe von Kaminen über Dach

Emissionen müssen durch Kamine oder Abluftkanäle über Dach ausgestossen werden, damit die Nachbarschaft so wenig wie möglich beeinträchtigt wird und die Schadstoffe bestmöglich verdünnt werden. Der Bund stellt die Vollzugshilfe „Mindesthöhe von Kaminen über Dach“ zur Verfügung.

Tierhaltungsbetriebe

In der landwirtschaftlichen Tierhaltung müssen neue und bestehende Anlagen den anerkannten Regeln der Lüftungstechnik entsprechen. Zu den wichtigsten vorsorglichen Massnahmen (Vorsorgeprinzip) von neuen Anlagen zählt der Mindestabstand zur Wohnzone. Es kommen aber auch Abluftreinigungen, Änderungen im Futter oder gar Duschen für Tiere in Frage.

Verbrennen von Abfällen im Freien

Ausserhalb geeigneter Anlagen ist das Verbrennen von Abfällen unter Strafandrohung verboten. Natürliche Wald-, Feld- und Gartenabfälle dürfen ausserhalb von Anlagen verbrannt werden, wenn sie so trocken sind, dass dabei nur wenig Rauch entsteht.

Die Gemeinden können im Einzelfall das Verbrennen von nicht ausreichend trockenen Wald-, Feld- und Gartenabfällen bewilligen, wenn ein überwiegendes Interesse besteht und keine übermässigen Immissionen entstehen (z.B. bei Feuerbrand, Neophyten).

Es ist Frühling und Petra hat ihren Garten auf Vordermann gebracht. In ihrem Schrebergarten unmittelbar neben der Autobahn entstand dabei ein grösserer Haufen aus Ästen, Unkraut und altem Holz. Sie entschliesst sich kurzerhand, diesen anzuzünden. Durch das feuchte Holz und das Unkraut entsteht ein weisser beissender Rauch. Nach 15 Minuten fährt die Feuerwehr mit einem Tanklöschfahrzeug vor, weil ein Notruf eines Autofahrers eingegangen ist. Petra erhält eine Rechnung für den Fehlalarm und wird angezeigt.

 

 

 

 

In inhaltlicher Hinsicht

Das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege nennt die Anforderungen an einen Rekurs. Sie gelten sinngemäss für die Einsprache.

Art. 48 VRP
Einreichung des Rekurses
Der Rekurs ist der Rekursinstanz schriftlich einzureichen. Er muss einen Antrag sowie eine Darstellung des Sachverhaltes und eine Begründung enthalten. Er ist zu unterzeichnen.

Zunächst ist der Sachverhalt zu beschreiben. Eine Begründung soll darlegen, weshalb der Rekurs oder die Einsprache geschützt werden soll. Das eigentliche Kernstück ist der Antrag. Mit ihm wird möglichst konkret formuliert, wie die Verfügung zu ändern ist.

Sachverhalt
Mit dem Baugesuch 23‘864 wird beabsichtigt, auf dem Grundstück 2‘486 ein Einfamilienhaus zu erstellen.
Begründung
Die Pläne zeigen, dass der westliche Gebäudeteil den Grenzabstand um 50 cm unterschreitet.
Antrag
Das Projekt ist abzuweisen oder so zu korrigieren, dass der Grenzabstand nicht unterschritten wird.

In zeitlicher Hinsicht

Die Rechtsmittelbelehrung nennt die genaue Frist, innert derer das Rechtsmittel zu erheben ist. Die Einhaltung dieser Frist ist elementar. Auf zu spät eingereichte Rechtsmittel wird nicht eingetreten.

Die Frist gilt als eingehalten, wenn das Dokument der Post am 12. Februar übergeben wurde. In Ausnahmefällen kann es vor 24.00 Uhr mit einem Zeugen in den Briefkasten der Post oder der Gemeinde geworfen werden.

Im Baubewilligungsverfahren wird auf Antrag eine einmalige Nachfrist von 14 Tagen für Antragstellung und Begründung der Einsprache angesetzt. Viele Anwälte nutzen diese Möglichkeit aufgrund der hohen Arbeitsbelastung (Art. 153 Abs. 4 PBG).