Das Bau- und Umweltrecht verwendet die Begriffe „Bauten und Anlagen“. Das Planungs- und Baugesetz enthält ein Kapitel mit Begriffsdefinitionen (Art. 73 ff. PBG), dass zumindest das „Gebäude“ definiert. Juristen verwenden folgende Definitionen:
Bauten sind Bauwerke, die kubisch und räumlich in Erscheinung treten und derart ausgestaltet sind, dass sie geeignet sind, Menschen, Tiere oder Sachen gegen Witterungseinflüsse ganz oder teilweise zu schützen. Darunter sind alle baulichen Vorrichtungen zu subsumieren, die baupolizeilich und planerisch von Bedeutung sind.[1]
Demgegenüber liegt eine Anlage vor, wenn das Ergebnis einer baulichen Massnahme in Form, Gestalt und Ausmass derart in Erscheinung tritt und auf die Nachbarschaft oder auf den öffentlichen Grund in der Weise einwirkt, dass dadurch öffentliche Interessen berührt werden bzw. wenn damit im Allgemeinen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht.[2]
Ein tageweise errichtetes Kinderbad ist weder eine Anlage, noch eine Baute. Ein fest installierter Swimmingpool oder ein Trampolin sind Anlagen. Ein überdachter Swimmingpool ist eine Baute.
Die Unterscheidung zwischen Bauten und Anlagen ist deshalb bedeutsam, weil das Recht teilweise unterschiedliche Regelungen für diese beiden Arten enthält.
Der Grenzabstand (Art. 92 PBG) gilt nur für Bauten. Die Gemeinden sind aber befugt, in ihren Baureglementen zusätzliche Abstände für Anlagen zu erlassen.
[1] VerGE vom 12. Dezember 1984 i.S. E.K.
[2] VerGE vom 30. Mai 1995 i.S.B. und M. mit Hinweis auf BGE 119 Ib 226 f.




