Baureife (Art. 66 PBG)

Die Baureife setzt voraus, dass eine hinreichende Erschliessung besteht. Auch auf einem erschlossenen Land darf aber (noch) nicht gebaut werden, wenn planungsrechtliche (z.B. Pflicht zum Erlass eines Sondernutzungsplanes) oder polizeiliche Gründe (z.B. Hangrutsch) entgegenstehen.