Auch die Baubewilligungspflicht ist ein gutes Beispiel dafür, wie die Bestimmungen des Bundes und des Kantons zusammenspielen. Das Raumplanungsgesetz regelt, dass Bauten und Anlagen nur mit einer behördlichen Bewilligung errichtet oder geändert werden dürfen (Art. 22 Raumplanungsgesetz). Das PBG wiederholt diesen Grundsatz und legt in einer nicht abschliessenden Aufzählung fest, was nicht bewilligungspflichtig ist (Art. 136 PBG).
Dass der Artikel nicht abschliessend ist, erkennt man am Wort „insbesondere“. Es ist schlicht unmöglich, jeden Tatbestand in diesem Artikel festzuhalten. Er müsste laufend revidiert werden (z.B. aufgrund der technischen Entwicklung). Ob ein Vorhaben, das zu keinem konkreten Tatbestand von Art. 136 PBG passt, keiner Baubewilligung bedarf, ist abzuwägen (Dauer? Wird die Nutzungsordnung beeinflusst oder der Raum äusserlich erheblich verändert? Wird die Erschliessung belastet oder die Umwelt beeinträchtigt?).
Die Schaffung von Parkplätzen (Anlage) unterliegt der Bewilligungspflicht (Art. 136 Abs. 1 PBG).
Weist ein Gastwirt seine Gäste einmalig, weil er schlicht keine anderen Parkplätze anbieten kann, auf die Kuhweide seines Nachbarn zum Parkieren ein, ist dies nicht baubewilligungspflichtig.
Wie sieht es aus, wenn ein Grundeigentümer ein in der Landwirtschaftszone gelegenes Grundstück in der Wintersaison regelmässig als Parkplatz für Besucher der angrenzenden Skiliftanlage zur Verfügung stellt? Mit einer Tafel bei der Einfahrt fordert er die Nutzer auf, eine Parkgebühr in die Kasse zu werfen.
