Umweltschutzgesetz

Vor dem eigentlichen Inhalt dieses Kapitels sei kurz an die Umweltprobleme von gestern, heute und morgen erinnert: Diese nahmen ihren Anfang im 19. Jahrhundert. Der Mensch holzte die Wälder ab, was zu zahlreichen Überschwemmungen führte. Nach dem 2. Weltkrieg entstand eine moderne Konsumgesellschaft, die wachsende Abfallberge, belastete Luft, geschädigte Böden durch ungeeignete Bewirtschaftung und neue Einwirkungen und Belastungen mit sich brachte (Strahlung, Fluglärm, Klimaveränderung, 24h-Gesellschaft, Neophyten).

Das Umweltrecht hat zum Ziel, diese negativen Begleiterscheinungen unserer modernen Gesellschaft zu minimieren. Gefordert ist ein umweltverträgliches Verhalten aller Akteure.

Umweltschutzgesetz

Das Umweltrecht besteht aus dem Umweltschutzgesetz und mehreren Verordnungen. Es wird grundsätzlich innerhalb bestehender Verfahren (z.B. Baubewilligungsverfahren) und durch die Kantone vollzogen.

Die Aufgaben des Umweltrechts werden im Art. 1 des Umweltschutzgesetzes beschrieben:

Dieses Gesetz soll Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen sowie die natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere die biologische Vielfalt und die Fruchtbarkeit des Bodens, dauerhaft erhalten.

Das Umweltschutzgesetz und seine Verordnungen

Zu den wichtigsten Verordnungen, die das Umweltschutzgesetz ergänzen, zählen:

  • Luftreinhalte-Verordnung (LRV)
    • Schutz vor schädlichen oder lästigen Luftverunreinigungen
    • Verbrennen von Abfällen im Freien, Emissionsbegrenzung und Kontrolle von Feuerungen oder Tierhaltungsbetrieben
  • Lärmschutz-Verordnung (LSV)
    • Schutz vor schädlichem und lästigem Lärm
    • Vorschriften über Anforderungen an Bauzonen und Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten, Schallschutz an Gebäuden, Lärmschutz bei Alltagslärm und Geräten, Maschinen, Baulärm
  • Verordnung über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen (VVEA)
    • Schutz vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen, die durch Abfälle erzeugt werden
    • Entsorgung von Siedlungsabfällen oder Bauabfällen, Sammlung von Sonderabfällen, Öffentlichkeitsarbeit
  • Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV)
    • Überprüfung von Umweltauswirkungen von Projekten bestimmter Grösse oder Komplexität

Prinzipien des Umweltrechts

Das Umweltrecht kennt mehrere Prinzipien oder Grundsätze, die bereits in der Bundesverfassung genannt werden. Das Umweltschutzgesetz konkretisiert diese.

  • Vorsorgeprinzip (Art. 74 Abs. 2 BV, Art. 1 Abs. 2 USG)
    • Einwirkungen sind rechtzeitig zu erkennen und unnötige Emissionen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Tragbarkeit und Verhältnismässigkeit zu vermeiden (vorbeugen ist besser als heilen)
    • Das Prinzip wird konkretisiert bei der vorsorglichen Emissionsbegrenzung, der Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Katastrophenschutz
  • Verursacherprinzip (Art. 74 Abs. 2 BV, Art. 2 USG)
    • Wer die Umwelt belastet, bezahlt für die Bekämpfung oder Vermeidung der Belastung
    • Das Prinzip stellt ein Instrument zur Verhaltenslenkung dar. Es wird heikel, wenn die Belastung mehrere Beteiligte herbeigeführt haben (Schrebergärten, Gemeindetschuttis).
    • Es wird konkretisiert in den Kehrichtsackgebühren oder Gebühren für Kontrollen und Abwehrmassnahmen
  • Kooperationsprinzip (Art. 41a Abs. 1 und 43 USG)
    • Das Prinzip ist als Anweisung zum Vorgehen zu verstehen (v.a. in der Zusammenarbeit mit der Wirtschaft)
  • Nachhaltigkeitsprinzip (Art. 2 Abs. 2 und 73 BV, Art. 1 Abs. 1 USG)
    • Eine nachhaltige Entwicklung ist eine Entwicklung, die heutige Bedürfnisse zu decken vermag, ohne künftigen Generationen die Möglichkeit zu schmälern, eigene Bedürfnisse zu decken
  • Prinzip der ganzheitlichen Betrachtungsweise (USG 8)
    • Der Umweltschutz ist eine Querschnittsaufgabe. Auswirkungen auf die Umwelt sind sowohl einzeln als auch gesamthaft und in Zusammenhang zu beurteilen.
    • Das Prinzip wird konkretisiert in der Umweltverträglichkeitsprüfung oder dem Massnahmenplan Luftreinhaltung

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