Viele Bauvorhaben können nach dem Rahmennutzungsplan (Zonenplan und Baureglement) nicht realisiert werden. Die bauliche Grundordnung kann durch einen Sondernutzungsplan präzisiert oder in einem begrenzten Ausmass gar modifiziert werden.
Nach altem Recht (Baugesetz) stützte sich die Sondernutzungsplanung auf mehrere unterschiedlichen Instrumente und Verfahren, die in verschiedenen Gesetzen geregelt waren.
Das PBG sieht ein modulartig aufgebautes, weitgehend einheitliches Sondernutzungsplanverfahren vor. Demnach können verschiedene planerische Themen in einem einzigen Sondernutzungsplanverfahren abgewickelt werden. Dies führt zu einer erheblichen Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung.
Die Gemeinden können Sondernutzungspläne zu folgenden Zwecken erlassen:
- Regelung einer besonderen Bauweise oder Gestaltung von Bauten und Aussenräumen
- Entwicklung von Orts- und Quartierzentren
- Planung und Bau von
– Erschliessungen sowie Entsorgungs- und Versorgungsanlagen
– Wasserbauvorhaben
– Energiegewinnungsanlagen
– Abbau- und Deponiestandorten
– Flächen für die Siedlungsentwicklung
- Landsicherung für Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse
- Massnahmen zugunsten des Natur- und Heimatschutzes
Sondernutzungspläne dürfen aber keine Zonenplanänderung bewirken. Eine Zonenplanänderung setzt eine dem fakultativen Referendum unterstellte Zonenplanrevision zwingend voraus.
