Strafbestimmungen

Das Umweltschutzrecht sieht empfindliche Strafen vor für Handlungen, die die Umwelt belasten. Anders als im Baurecht ist hier sogar eine Freiheitsstrafe möglich.

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird beispielsweise bestraft, wer

  • Vorschriften über Stoffe oder Organismen verletzt (Bst. e)

Jakob Ruckstuhl führt einen Hof in Mosnang. Auf einem seiner Grundstücke befindet sich eine Quelle, die die Wasserversorgung der Gemeinde sicherstellt. Es wurde eine Grundwasserschutzzone ausgeschieden. Jakob stört sich seit längeren darüber, weil er diesen Bereich nicht wie gewünscht bewirtschaften kann. Als er die Steuerrechnung erhält, reicht es ihm. In einer Kurzschlussreaktion füllt er sein Güllenfass und düngt die ganze Grundwasserschutzzone. Eine Stunde später erhält er Besuch von der Polizei.

Mit Busse bis zu 20’000 Franken wird bestraft, wer

  • widerrechtlich Abfälle ausserhalb von Anlagen ablagert
  • widerrechtlich Abfälle ausserhalb von Anlagen verbrennt

Heidi Roth hat keine Geduld. Das Cheminée in ihrem Haus zündet sie mit Zeitungspapier und Benzin. Um Entsorgungsmarken zu sparen wirft sie gelegentlich auch Milchkartons und alte Bierdeckel ins Feuer. Anlässlich der periodischen Feuerungskontrolle stellt der Kaminfeger starke Russablagerungen an den Kaminwänden fest. Er nimmt eine Probe, lässt diese bei der EMPA testen und kann nachweisen, dass Heidi Roth mehr als nur naturbelassenes Holz verbrennt. Sie erhält eine Busse.