Zonen

Das PBG enthält in den Artikeln 12 ff. den Zonenkatalog. Im Baugesetz befand er sich in den Artikeln 11 ff.

  • Wohnzonen (W, Art. 12 PBG)

– Wohnbauten und nichtstörende Gewerbebetriebe
– zonenkonform: Betriebe, die Befriedigung täglicher Bedürfnisse dienen (Bäckerei, Metzgerei, Arzt, Coiffeur, kleine Detailhandelsgeschäfte und Gastwirtschaften), Haltung von Haustieren mit entsprechenden Bauten, solange keine störenden Immissionen verursacht werden. Bei Gewerbebetrieben sind Produkte und Dienstleistungen, Zahl Beschäftigter, Produktionsmittel, bauliche und betriebliche Bedürfnisse, Anforderungen an Infrastruktur und räumliche Bedeutung zu prüfen.
– nicht zonenkonform: Autoreparaturwerkstätten, Spenglereien, Schreinereien, in Abend- und Nachtstunden stark frequentierte Erotikbetriebe

  • Wohn-/Gewerbe-Zonen (WG, Art. 13 PBG)

– Neben Wohnbauten auch mässig störende Gewerbebetriebe (direkter Zusammenhang mit Wohnnutzung nicht erforderlich)
– zonenkonform: Läden, Handwerksbetriebe, Lagerplatz Bauunternehmung für Mulden, Maschinen und Baugeräte

  • Arbeitszonen (A, Art. 14 PBG)

– ersetzt Gewerbe-Industrie-Zonen und Industriezone (Art. 14 f. BauG)
– Gebiete, in denen ausschliesslich Arbeits- und Freizeitnutzungen sowie kulturelle Nutzungen zulässig sind
– Betriebe, die mässig stören, aber wegen Grösse oder Betriebsart nicht in WG passen
– Wohnungen für Betriebsinhaber und soweit betrieblich notwendig (Hauswart)
zonenkonform: Gewerbebetriebe, Industriebetriebe, aber auch Hotels, Unterhaltungsbetriebe, Kultusstätten

  • Kernzonen (K, Art. 15 PBG)

– Entwicklung und Erhaltung von Orts- und Quartierzentren
– zonenkonform: Öffentliche Gebäude und Wohnhäuser sowie gewerbliche Bauten (Gaststätten und andere Dienstleistungsbetriebe, Kinos, Büros, Warenhäuser, Ladengeschäfte, Banken), die sich gut in Ortsbild einfügen und nur mässig stören

  • Freihaltezonen innerhalb (FiB) und ausserhalb (FaB) der Bauzone (Art. 16 PBG)

– ersetzt Grünzonen (Art. 17 BauG)
– Gebiete, die aus Gründen der Ortsplanung, des Natur- und Heimatschutzes, des Umweltschutzes sowie zur Ausübung bestimmter Sportarten nicht überbaut werden
– Gemeinde legt Zweck im Rahmennutzungsplan näher fest
– zonenkonform: Siedlungstrennstreifen oder Allmeinden (ortsplanerische Zwecke), Freihaltezone für einen Aussichtspunkt (Landschaftsschutz), Parkanlage (Tourismus, Naherholung) und Ausübung von Sportarten wie Skifahren

  • Intensiverholungszonen (I, Art. 17 PBG)

– Dienen intensiver Bodennutzung zu Erholungszwecken (Hotels, Restaurants, Sporthallen, Hartplätze, Camping- und Zeltplätze, Golfplätze, Reithallen, Pferdeställe). Körperliche Ertüchtigung steht im Vordergrund.
– Gemeinde legt Zweck im Rahmennutzungsplan näher fest
Bauten und Anlagen, die in anderen Zonen problematisch sind (Tennishalle ≠ G, Camping- und Zeltplätze ≠ öBA, Reithalle ≠ LW)

– Für bestehende und künftige öffentliche Bauten und Anlagen (Schulhäuser, Kirchen)
– Müssen im öffentliche Interesse liegen und öffentliche Bedürfnisse befriedigen
– Untergeordnete private Nutzungen zulässig (Kiosk auf öffentlichem Sportplatz)
– nicht zonenkonform: private Bauten mit beschränktem oder geschlossenem Benutzerkreis (Priviligierung örtlicher Vereine aber zulässig)

  • Schwerpunktzonen (SPZ, Art. 19 PBG)

– Ermöglichen Neuüberbauung von Siedlungsgebieten, die zur Umstrukturierung bestimmt sind (Bahnareale, Industriebrachen oder ähnliche strategische Entwicklungsgebiete)
– Mischzonen, in denen Wohnen, Arbeiten, Einkauf und Freizeit sowie öffentliche Nutzungen nicht getrennt sind. Eine Nutzungsdurchmischung ist das Ziel.
– Absicht (Entwicklungsziel), Nutzungsart und Gebäudedimensionen sind im Rahmennutzungsplan in den Grundzügen festzulegen

  • Weilerzone (WE, Art. 20 PBG)

– Erhalt bestehender Kleinsiedlungen ausserhalb des Siedlungsgebietes

  • Landwirtschaftszone (L, Art. 21 PBG)

– Zulässigkeit von Bauten und Anlagen regelt praktisch vollständig Bundesrecht

  • Schutzzonen (S, Art. 22 PBG)

– Schutzvorschriften im Interesse von Umwelt-, Gewässer-, sowie Natur- und Heimatschutz. Können andere Zonen überlagern.
– Beispiel: Überlagernde Ortsbildschutzzone, die bestimmte bauliche Strukturen schützt oder besondere Gestaltungs- und Materialvorschriften aufstellt

Zonenkonformität

Die Erteilung einer Baubewilligung setzt voraus, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen. Das Vorhaben muss einen funktionellen Zusammenhang mit dem Zonenweck aufweisen und das zonenspezifische Immissionsmass darf nicht überschritten werden.

Das Planungs- und Baugesetz (PBG) zählt die einzelnen Zonen auf und konkretisiert sie. Die Gemeinden können die Zonen in ihren Zonenplänen ausscheiden.

Zonenplan

Der Zonenplan ist ein Planungsinstrument der Gemeinden. Als Ergänzung zum Baureglement regelt er beispielsweise die Abgrenzung zwischen Bau- und Nichtbaugebiet. Innerhalb der Bauzone legt er die zulässigen Nutzungen und die Anzahl der erlaubten Geschosse fest. Er bezeichnet Gebiete, in denen die spezifischen Qualitäten zu erhalten sind, wie z.B. Ortsbildschutz oder Baumschutzgebiete.

Die Siedlungsstruktur einer Gemeinde kann sich im Verlaufe der Jahre ändern. Neue Unternehmen wollen sich ansiedeln, mit zunehmender Einwohnerzahl wird mehr Wohnraum benötigt oder die Gemeinde benötigt zusätzliche Grundstücke für öffentliche Bauten. Der Zonenplan kann deshalb über eine oder mehrere Grundstücke hinweg geändert werden. Die Gemeinde erlässt dafür einen Teilzonenplan.

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