Der Grossteil der folgenden Definitionen war im Baugesetz nicht enthalten. Weil sie in den Baureglementen der Gemeinden unterschiedlich definiert wurden, drängte sich eine Vereinheitlichung auf.
- Gebäudelänge und Gebäudebreite
- Längere und kürzeste Seite des kleinsten die Baute ohne Anbauten und Dachvorsprünge umhüllenden Rechtecks
- Gesamthöhe
- Senkrechter Abstand zwischen Niveaupunkt und höchstem Punkt des Dachs
- Praxis bezeichnete Gesamthöhe bisher als Firsthöhe
- Technisch notwendige Bauteile und Anlagen (z.B. Liftschächte, Kamine, Antennen, Dachränder sowie Solarzellen und Sonnenkollektoren) werden nicht berücksichtigt
- Gebäudehöhe
- Senkrechter Abstand zwischen Niveaupunkt und ausgemitteltem Schnittpunkt der Fassade mit der Dachoberkante in der Fassadenmitte
- Gemäss Praxis wird bei reinen Giebeldächern nur traufseitig gemessen
- Dachraum
- Raum zwischen Gebäudehöhe und Gesamthöhe
- Fassadenhöhe
- Grösster Höhenunterschied zwischen Dachoberkante und senkrecht darunterliegendem Punkt aus massgebendem Terrain jeweiliger Fassade
- An Hanglagen reicht Gebäudehöhe oft nicht aus, talseitig überhohe Fassaden zu verhindern

