Sicherheit (Art. 101 PBG)
Bauten und Anlagen entsprechen während der Erstellung und der Dauer des Bestehens den notwendigen Anforderungen an die Sicherheit nach den Regeln der Baukunde (Statik, Feuerschutz, Absturzsicherung etc.).
Weder Personen noch Sachen dürfen gefährdet werden. Die Baubehörden formulieren aus diesem Grund Auflagen in die Baubewilligungen. Zusätzlich sehen die meisten Baureglemente Baukontrollen vor. Bauherren werden verpflichtet, bestimmte Baufortschritte den Behörden anzuzeigen, damit diese prüfen kann, ob die Ausführung den Vorschriften und Plänen entspricht (siehe Art. 150 PBG).
Ein zentraler Punkt dieser Baukontrollen ist die Überprüfung der Absturzsicherungen. Grundlage für Hochbauten bildet die SIA 358 „Geländer und Brüstungen“ und in Ergänzung die bfu-Richtlinie „Geländer und Brüstungen“. Für Strassen, Wege und Plätze ist dies die SN 640568 „Geländer“ der VSS.
Zentral sind die folgenden Masse der SIA 358 bzw. der bfu-Empfehlung:[1]

[1] Grafiken: bfu SD-Handbuch Kapitel 2 Hochbauten
Die Einhaltung dieser Normen liegt im Interesse der Eigentümerschaft. Das Recht regelt: Wer einen gefährlichen Zustand schafft, muss die zur Vermeidung eines Schadens notwendigen und zumutbaren Vorsichtsmassnahmen treffen. Ereignet sich ein Schaden aufgrund eines Mangels, wird insbesondere die Werkeigentümerhaftung angewendet:[1] „Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines anderen Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursacht.“ (Art. 58 OR).
Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderung (Art. 102 PBG)
Mehrfamilienhäuser mit vier oder mehr Wohnungen, die neu erstellt werden, oder Teile, die erneuert werden, werden hinsichtlich des Zugangs hindernisfrei und bezüglich des Grundrisses anpassbar gestaltet.
Dies bedeutet, dass alle Wohnungen so zu erstellen sind, dass sie auch für Menschen mit Rollstuhl weitgehend besuchsgeeignet sind. Zudem ist sicherzustellen, dass nachträgliche Anpassungen an die individuellen Bedürfnisse einer behinderten Person mit wenig Aufwand möglich sind. Solche Anpassungen werden jedoch erst dann vorgenommen, wenn sie erforderlich und im Detail bekannt sind. Es wird somit nicht von Anfang an eine umfassende Behindertengerechtigkeit verlangt. Die Vorkehrungen für die Anpassbarkeit beschränken sich im Wesentlichen auf den stufenlosen Zugang sowie auf genügend grosse Durchgangsbreiten und Bewegungsflächen. Entsprechend ist bei Neubauten mit keinen wesentlichen Mehrkosten zu rechnen.[2]
Die Baubehörde kann von der Pflicht zur behindertengerechten Erstellung und Erneuerung von Bauten und Anlagen befreien, wenn der zu erwartende Nutzen in einem Missverhältnis zum wirtschaftlichen Aufwand, zu Interessen des Umweltschutzes, des natur- und Heimatschutzes oder zu Anliegen der Verkehrs- und Betriebssicherheit steht.
Neben diesen im kantonalen Recht verankerten Bestimmungen ist das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) auf Bundesstufe zu beachten. Dieses hat den Zweck, Menschen mit einer Behinderung den Zugang zu einer Baute, einer Anlage oder einer Wohnung unbeschwert zu ermöglichen. Dabei bedeutet „Zugang“ auch die Möglichkeit, die Gebäude oder Anlagen und die dazugehörenden Annexeinrichtungen (Toiletten, Lifte, usw.) zu benützen.
Das BehiG kommt bei der Neuerstellung bzw. Erneuerung von Bauten und Anlagen zum Zug, soweit dafür ein ordentliches oder einfaches kantonales Bewilligungsverfahren nötig ist. Es gilt für die Neuerstellung bzw. Erneuerung folgender Gebäudekategorien:
- Öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen (Art. 3 lit. a BehiG)
- Wohngebäude mit mehr als acht Wohneinheiten (Art. 3 lit. c BehiG)
- Gebäude mit mehr als 50 Arbeitsplätzen (Art. 3 lit. d BehiG)
Naturgefahren (Art. 103 PBG)
Gravitative Naturgefahren werden durch Fliess-, Rutsch- oder Sturzbewegungen von Wasser, Erdmassen, Steinen, Eis oder Schnee verursacht. Sie lassen sich in folgende Kategorien einteilen:
- Wassergefahren: Überschwemmungen, Murgang, Übersarung, Übermurung, Ufererosion
- Lawinen
- Sturz: Steinschlag, Blockschlag, Felssturz, Eisschlag/Eissturz
- Rutschungen
Lange galten Verbauungen und Regulierungen als beste Schutzmassnahmen. Die finanziellen und ökologischen Folgen waren beträchtlich. Heute soll die Nutzung verstärkt den Standortgegebenheiten angepasst werden.
In Gefahrengebieten gelten folgende Beschränkungen:
- Rot: Gebiet mit erheblicher Gefährdung
- Bauverbot
- Ausnahme, wenn Risiko mit fachlich beurteilten und vom Kanton genehmigten Objektschutzmassnahmen im zulässigen Bereich gehalten werden kann (Massnahmen am und im Gebäude, hangseitige Einbindung, Erhöhung Eingangstüre, bessere Positionierung empfindlicher Räume)
- Blau: Gebiet mit mittlerer Gefährdung
- Bauliche Massnahmen zulässig, wenn Risiken durch fachliche beurteilte Massnahmen im zulässigen Bereich gehalten werden können
- Gelb: Geringe Gefährdung
- Einschränkungen analog blaue Gebiete für Bauten und Anlagen, die für grössere Menschenansammlungen oder hohe Sachwerte bestimmt sind (Schulhäuser, Versammlungslokale, Spitäler oder teure Infrastrukturanlagen)
Auf jeden Fall müssen die Gemeinden die Gefahrenkarten berücksichtigen. Namentlich bei Neueinzonungen und bei der Festlegung des Bauzonentyps können sich aufgrund der Gefahrenkarten Einschränkungen aufdrängen (z.B. Verzicht auf Neueinzonungen in roten Gefahrengebieten oder auf den Bau von Spitälern in gelben Gefahrengebieten).
Aus Sicht des Eigentümers oder des Bauherrn gilt im Kanton ein Versicherungsobligatorium. Schäden durch Naturgefahren sind versichert. Dies kann aber ausgeschlossen werden, wenn ein Objekt einer ausserordentlichen Gefährdung durch Elementarereignisse ausgesetzt ist. Der Eigentümer ist verpflichtet, alles Zumutbare zu unternehmen, um Schäden zu verhindern. Er muss ansonsten mit Leistungskürzungen rechnen. Ausserdem kann die GVA für Gebäude mit erhöhter Schadengefahr Zuschlagsprämien erheben.
[1] Fachbroschüre „Geländer und Brüstungen“, Ausgabe 2012
[2] Baudepartement, Handbuch zum neuen Planungs- und Baugesetz (PBG), S. 67 f.
