Ursprünglich war vorgesehen, dass die Gemeinden sämtliche Sondernutzungspläne aus dem alten Recht innert 10 Jahren an das neue PBG anpassen müssen. Der Kantonsrat hat jedoch entschieden, dass die altrechtlichen Sondernutzungspläne unverändert weiter gelten und nicht an das neue Recht angepasst werden müssen. Weil im ganzen Kanton solche Sondernutzungspläne in Kraft sind, ist es wichtig, diese in den Grundzügen zu kennen.
Weil bis zum heutigen Zeitpunkt (Frühling 2020) erst wenige Sondernutzungspläne des PBG in Kraft sind, helfen die folgenden Zeilen ausserdem, die Thematik besser zu verstehen.
Überbauungsplan
Der Überbauungsplan regelt die Erschliessung und die besondere Bauweise für klar begrenzte Gebiete. Er besteht aus einem Plan und einem Textteil (besondere Vorschriften). Definiert werden Baubereiche, Erschliessungsflächen und Grünflächen.

Unter Beibehaltung der Zweckbestimmung der Zone kann von den allgemeinen Zonenvorschriften abgewichen werden. Mit dem Überbauungsplan darf eine Mehrausnützung gewährt werden, wenn ein besseres Projekt als nach zonengemässer Überbauung verwirklicht wird, die Grösse des Grundstückes dies rechtfertigt und die Interessen der Nachbarn nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Gestaltungsplan
Zur Erreichung einer Gesamtüberbauung mit städtebaulich vorzüglicher Gestaltung kann die Gemeinde mit schriftlicher Zustimmung der Grundeigentümer Gestaltungspläne erstellen, welche die Überbauung projektmässig bis in Einzelheiten, beispielsweise durch Festlegung des Grundrisses, regeln. Dabei kann vom Zonenplan abgewichen werden. Auch der Gestaltungsplan besteht aus einem Plan und einem Textteil (besondere Vorschriften).

Die Grenze zulässiger Abweichungen von der Regelbauweise ergibt sich einerseits aus dem Erfordernis der städtebaulich vorzüglichen Gestaltung und dem damit verbundenen öffentlichen Interesse, anderseits dem Erfordernis der Wahrung berechtigter Nachbarinteressen. Mit dem Gestaltungsplan sollen vorzüglich gestaltete Grossüberbauungen ermöglicht werden.[1]
Deponieplan
Deponien und Ablagerungen von Aushub- und Abraummaterial werden aufgrund eines Deponieplans bewilligt. Der Plan ordnet den Deponietyp, das Deponie- oder Ablagerungsvolumen, die Etappierung, die Endgestaltung des Geländes sowie die Erschliessung.

Eine der bekanntesten Deponien im Raum St. Gallen ist die Deponie Tüfentobel. Sie liegt im Gebiet der Gemeinde Gaiserwald, wird aber von der Stadt St. Gallen betrieben. Die Menge des in der Deponie Tüfentobel angelieferten Materials variierte in den vergangenen Jahren zwischen 120’000 und 810’000 Tonnen pro Jahr bzw. zwischen 80 und 500 Lastwagen pro Tag. Den mit Abstand grössten Anteil des Deponieguts bilden inerte Abfälle mit geringem Schadstoffgehalt.
Abbauplan
Kies- und Lehmgruben sowie Steinbrüche werden aufgrund eines Abbauplans bewilligt. Der Plan ordnet den Abbau und in den Grundzügen die Endgestaltung.
[1] vgl. Balthasar Heer, St. Gallisches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003, Rz. 154 ff.
