Sondernutzungspläne des Baugesetzes

Ursprünglich war vorgesehen, dass die Gemeinden sämtliche Sondernutzungspläne aus dem alten Recht innert 10 Jahren an das neue PBG anpassen müssen. Der Kantonsrat hat jedoch entschieden, dass die altrechtlichen Sondernutzungspläne unverändert weiter gelten und nicht an das neue Recht angepasst werden müssen. Weil im ganzen Kanton solche Sondernutzungspläne in Kraft sind, ist es wichtig, diese in den Grundzügen zu kennen.

Weil bis zum heutigen Zeitpunkt (Frühling 2020) erst wenige Sondernutzungspläne des PBG in Kraft sind, helfen die folgenden Zeilen ausserdem, die Thematik besser zu verstehen.

Überbauungsplan

Der Überbauungsplan regelt die Erschliessung und die besondere Bauweise für klar begrenzte Gebiete. Er besteht aus einem Plan und einem Textteil (besondere Vorschriften). Definiert werden Baubereiche, Erschliessungsflächen und Grünflächen.

Unter Beibehaltung der Zweckbestimmung der Zone kann von den allgemeinen Zonenvorschriften abgewichen werden. Mit dem Überbauungsplan darf eine Mehrausnützung gewährt werden, wenn ein besseres Projekt als nach zonengemässer Überbauung verwirklicht wird, die Grösse des Grundstückes dies rechtfertigt und die Interessen der Nachbarn nicht erheblich beeinträchtigt werden.

Gestaltungsplan

Zur Erreichung einer Gesamtüberbauung mit städtebaulich vorzüglicher Gestaltung kann die Gemeinde mit schriftlicher Zustimmung der Grundeigentümer Gestaltungspläne erstellen, welche die Überbauung projektmässig bis in Einzelheiten, beispielsweise durch Festlegung des Grundrisses, regeln. Dabei kann vom Zonenplan abgewichen werden. Auch der Gestaltungsplan besteht aus einem Plan und einem Textteil (besondere Vorschriften).

Die Grenze zulässiger Abweichungen von der Regelbauweise ergibt sich einerseits aus dem Erfordernis der städtebaulich vorzüglichen Gestaltung und dem damit verbundenen öffentlichen Interesse, anderseits dem Erfordernis der Wahrung berechtigter Nachbarinteressen. Mit dem Gestaltungsplan sollen vorzüglich gestaltete Grossüberbauungen ermöglicht werden.[1]

Deponieplan

Deponien und Ablagerungen von Aushub- und Abraummaterial werden aufgrund eines Deponieplans bewilligt. Der Plan ordnet den Deponietyp, das Deponie- oder Ablagerungsvolumen, die Etappierung, die Endgestaltung des Geländes sowie die Erschliessung.

Eine der bekanntesten Deponien im Raum St. Gallen ist die Deponie Tüfentobel. Sie liegt im Gebiet der Gemeinde Gaiserwald, wird aber von der Stadt St. Gallen betrieben. Die Menge des in der Deponie Tüfentobel angelieferten Materials variierte in den vergangenen Jahren zwischen 120’000 und 810’000 Tonnen pro Jahr bzw. zwischen 80 und 500 Lastwagen pro Tag. Den mit Abstand grössten Anteil des Deponieguts bilden inerte Abfälle mit geringem Schadstoffgehalt.

Abbauplan

Kies- und Lehmgruben sowie Steinbrüche werden aufgrund eines Abbauplans bewilligt. Der Plan ordnet den Abbau und in den Grundzügen die Endgestaltung.

 

[1] vgl. Balthasar Heer, St. Gallisches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003, Rz. 154 ff.

Sondernutzungspläne des PBG

Viele Bauvorhaben können nach dem Rahmennutzungsplan (Zonenplan und Baureglement) nicht realisiert werden. Die bauliche Grundordnung kann durch einen Sondernutzungsplan präzisiert oder in einem begrenzten Ausmass gar modifiziert werden.

Nach altem Recht (Baugesetz) stützte sich die Sondernutzungsplanung auf mehrere unterschiedlichen Instrumente und Verfahren, die in verschiedenen Gesetzen geregelt waren.

Das PBG sieht ein modulartig aufgebautes, weitgehend einheitliches Sondernutzungsplanverfahren vor. Demnach können verschiedene planerische Themen in einem einzigen Sondernutzungsplanverfahren abgewickelt werden. Dies führt zu einer erheblichen Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung.

Die Gemeinden können Sondernutzungspläne zu folgenden Zwecken erlassen:

  • Regelung einer besonderen Bauweise oder Gestaltung von Bauten und Aussenräumen
  • Entwicklung von Orts- und Quartierzentren
  • Planung und Bau von

– Erschliessungen sowie Entsorgungs- und Versorgungsanlagen
– Wasserbauvorhaben
– Energiegewinnungsanlagen
– Abbau- und Deponiestandorten
– Flächen für die Siedlungsentwicklung

  • Landsicherung für Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse
  • Massnahmen zugunsten des Natur- und Heimatschutzes

Sondernutzungspläne dürfen aber keine Zonenplanänderung bewirken. Eine Zonenplanänderung setzt eine dem fakultativen Referendum unterstellte Zonenplanrevision zwingend voraus.

Strafbestimmungen

Das Umweltschutzrecht sieht empfindliche Strafen vor für Handlungen, die die Umwelt belasten. Anders als im Baurecht ist hier sogar eine Freiheitsstrafe möglich.

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird beispielsweise bestraft, wer

  • Vorschriften über Stoffe oder Organismen verletzt (Bst. e)

Jakob Ruckstuhl führt einen Hof in Mosnang. Auf einem seiner Grundstücke befindet sich eine Quelle, die die Wasserversorgung der Gemeinde sicherstellt. Es wurde eine Grundwasserschutzzone ausgeschieden. Jakob stört sich seit längeren darüber, weil er diesen Bereich nicht wie gewünscht bewirtschaften kann. Als er die Steuerrechnung erhält, reicht es ihm. In einer Kurzschlussreaktion füllt er sein Güllenfass und düngt die ganze Grundwasserschutzzone. Eine Stunde später erhält er Besuch von der Polizei.

Mit Busse bis zu 20’000 Franken wird bestraft, wer

  • widerrechtlich Abfälle ausserhalb von Anlagen ablagert
  • widerrechtlich Abfälle ausserhalb von Anlagen verbrennt

Heidi Roth hat keine Geduld. Das Cheminée in ihrem Haus zündet sie mit Zeitungspapier und Benzin. Um Entsorgungsmarken zu sparen wirft sie gelegentlich auch Milchkartons und alte Bierdeckel ins Feuer. Anlässlich der periodischen Feuerungskontrolle stellt der Kaminfeger starke Russablagerungen an den Kaminwänden fest. Er nimmt eine Probe, lässt diese bei der EMPA testen und kann nachweisen, dass Heidi Roth mehr als nur naturbelassenes Holz verbrennt. Sie erhält eine Busse.