Baubewilligungen für Bauten und Anlagen dürfen nur erteilt werden, wenn das Land erschlossen ist. Die Erschliessung beinhaltet:
- Hinreichende Zu- und Wegfahrt
- Ausreichende Versorgung und Entsorgung (Trinkwasser und Energie, Abwasser- und Kehrichtbeseitigung)
Die Erschliessung stellt sicher, dass Leben, Gesundheit und Eigentum von Personen nicht gefährdet sind, weil auf dem Grundstück Einrichtungen elementarer Lebensbedürfnisse fehlen oder es von öffentlichen Rettungsdiensten nicht oder nur mit Mühe erreicht werden kann.
Die Anforderungen hängen im Einzelfall von den örtlichen Gegebenheiten und andererseits von den besonderen Bedürfnissen des zu bewilligenden Bauvorhabens ab.
Erfordernis der hinreichenden Zu- und Wegfahrt
Mit dem Erfordernis werden sowohl planerische als auch feuer-, gesundheits- und verkehrspolizeiliche Ziele verfolgt. Eine Zufahrt ist hinreichend, wenn sie bau- und verkehrstechnisch der bestehenden und geplanten Überbauung genügt, den zu erwartenden Fahrzeugen und Fussgängern ganzjährig einen sicheren Weg bietet und von den öffentlichen Diensten ungehindert benützt werden kann. Zur Beurteilung werden die VSS-Normen herangezogen.
Im Baugebiet ist die Zu- und Wegfahrt hinreichend, wenn sie auf die Baumöglichkeiten abgestimmt ist, die nach der Zonenordnung über die Zufahrt bestehen. Örtliche Gegebenheiten und besondere Bedürfnisse des Bauvorhabens können eine Zufahrt für öffentliche Dienste bis in die Nähe als hinreichend erscheinen lassen (wenn z.B. die Feuerwehr den Bau mit einem Schlauchträger erreichen kann).
In der Praxis wurde wiederholt der Grundsatz aufgestellt, dass auf einer Strasse, die einer Mehrzahl von Wohnhäusern zu dienen hat und auf der mit regelmässigem Verkehr zu rechnen ist, Kreuzungsmanöver ohne Gefahr möglich sein müssen und zudem Radfahrern und Fussgängern genügend Raum zu lassen ist. Nicht unbedingt erforderlich ist, dass Kreuzungsmanöver zwischen Motorfahrzeugen auf der ganzen Strecke möglich sind. Unter Umständen können einige zweckmässig angeordnete Kreuzungsstellen genügen.[1]
Das PBG verlangt keine genügende Erschliessung durch das öffentliche Verkehrsnetz. Diese wird einzig für Bauten und Anlagen mit intensivem Publikums- oder Kundenverkehr gefordert (Einkaufszentren, Stadion).
[1] Balthasar Heer, St.Gallisches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003, Rz. 515
