Ausstattung (Art. 69 ff. PBG)

Abstellplätze (Art. 69 f. PBG, 72 ff. BauG)

Der Grundeigentümer kann bei Neuerstellung, Zweckänderung oder Erweiterung von Bauten und Anlagen verpflichtet werden, auf privatem Grund Abstellflächen zu schaffen.

  • Bei Zweckänderung oder Erweiterung beschränkt sich Pflicht auf Mehrbedarf
  • Abstellflächen müssen nach Zweckbestimmung erhalten werden (keine Vermietung an Dritte, Nutzung als Lagerraum)
  • Lassen die örtlichen Verhältnisse keine Abstellplätze zu oder sind die Kosten unzumutbar ist in der Nähe Ersatz zu schaffen oder eine Ersatzabgabe zu leisten

Beim Bau eines Gewerbegebäudes in der St. Galler Innenstadt wurden die Bauherrschaft verpflichtet, in der Tiefgarage 20 Abstellplätze für Kunden zur Verfügung zu stellen. Das Asiarestaurant „Hongkong“ befindet sich im 2. OG. In der Tiefgarage sind für das Restaurant vier Kundenparkplätze beschriftet. Seit zwei Wochen nutzt das Restaurant einen Abstellplatz als erweiterte Lagerfläche für Reissäcke.
Die Nutzung ist nicht zulässig. Der Abstellplatz wird zweckentfremdet.

Mit dem PBG können neu auch Abstellplätze für Fahrräder vorgeschrieben werden.

Spielplätze (Art. 71 PBG)

Bei Wohnbauten mit sechs und mehr Wohnungen mit wenigstens drei Zimmern erstellt der Grundeigentümer Spiel- und Begegnungsbereiche. Damit sind sowohl eigentliche Kinderspielplätze wie auch Spielflächen für Jugendliche oder Aufenthaltsbereiche für Erwachsene gemeint.

Eine Ersatzabgabe ist auch hier möglich, wenn

  • in angemessener Distanz Spiel- und Begegnungsbereiche bestehen
  • kein Bedarf besteht und die Flächen für eine nachträgliche Realisierung gesichert sind
  • die Erstellung aufgrund der örtlichen Verhältnisse nicht zumutbar ist