Gewässerabstand
Die Gemeinden legen in ihrer Nutzungsplanung den Gewässerraum fest. Dieser wird vollständig durch das Bundesrecht (Gewässerschutzgesetz und -verordnung) geregelt:
- Gewässerraum für Fliessgewässer
- Gerinnesohle weniger als 2 m natürliche Breite: 11 m
- Gerinnesohle 2 – 15 m natürliche Breite: 2,5-fache Breite der Gerinnesohle plus 7 m
- Gewässerraum für stehende Gewässer
- gemessen ab Uferlinie mindestens 15 m

Gegenüber Gewässern, bei denen auf die Festlegung verzichtet wurde (Art. 41a Abs. 5 und 41b Abs. 4 GSchV), gilt für Bauten und Anlagen in der Bauzone ein beidseitiger Abstand von 5 m.
Eine Unterschreitung ist zulässig, wenn
- die Hochwassersicherheit gewährleistet ist
- der Zugang und die ungehinderte Zufahrt zum Gewässer für den Unterhalt sichergestellt oder nicht erforderlich sind
- keine ökologischen Interessen entgegenstehen
Die Freihaltung der Ufer dient nicht nur wasserbaulichen, biologischen und ökologischen Interessen, sondern auch dem Schutz der Bauwerke vor Hochwasser und Überschwemmungen. Die Gewässer sind einerseits die Lebensadern, die unsere Landschaft durchziehen, andererseits geht von ihnen eine oft unterschätzte Hochwassergefahr aus.[1]
Waldabstand
Für Strassen gilt gegenüber Wäldern ab der Stockgrenze ein Mindestabstand von 5 m. Für Naturstrassen, die ohne Aushub erstellt werden gilt ein Abstand von 2 m und für alle übrigen Bauten und Anlagen ein Mindestabstand von 15 m.
Innerhalb oder unmittelbar angrenzend an die Bauzonen ist der Wald im Kanton St. Gallen in Detailplänen festgelegt; für die Messweise des Waldabstandes ist auf diese Pläne abzustellen (statischer Waldbegriff). Ausserhalb der Bauzonen ist auf die massgebende Stockgrenze im Zeitpunkt eines Baugesuchs abzustellen (dynamischer Waldbegriff).
Die Vorschrift über den Waldabstand dient einer dreifachen Zielsetzung:
- In erster Linie soll in Erfüllung einer bundesverfassungsmässigen Aufgabe eine quantitativ und qualitativ genügende Bewaldung des Landes sichergestellt werden.
- Der Waldabstand soll zweitens die waldnahen Bauten und die Gesundheit ihrer Bewohner vor Windwurf, Schatten und Feuchtigkeit schützen.
- Drittens kommt dem Waldabstand eine ästhetisch-siedlungsgestalterische Bedeutung zu, indem der Wald oft das Landschaftsbild prägt und der Waldabstand einen allzu schroffen Übergang zwischen Wohn- und Waldlandschaft vermeiden hilft.[2]

Grenzabstand (Art. 92 PBG)
Als Grenzabstand von Gebäuden gilt die kürzeste im Grundriss gemessene Entfernung zwischen Grenze und Fassade. Es gilt allseits der gleiche Grenzabstand.
Der Grenzabstand kann ungleich auf benachbarte Parzellen verteilt werden, wenn der Nachbar sich schriftlich zur Einhaltung eines entsprechend grösseren Grenzabstandes verpflichtet. Die Baubewilligungsbehörde verfügt diese Verpflichtung als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung und lässt sie im Grundbuch anmerken.

Bis zur Totalrevision des Nutzungsplans gilt in einer Gemeinde Art. 56 BauG, welcher die Definition eines grossen und kleinen Grenzabstandes zuliess (vgl. Grafik unter 4.9.7.d).
Gebäudeabstand (Art. 93 PBG)
Als Gebäudeabstand gilt die kürzeste Entfernung zwischen zwei Fassaden. Er entspricht der Summe der für die beiden Gebäude vorgeschriebenen Grenzabstände. Er ist auch zwischen Gebäuden auf dem gleichen Grundstück einzuhalten.
Steht auf dem Nachbargrundstück ein Gebäude mit einem geringeren als dem nach den massgebenden Bestimmungen geltenden Grenzabstand, genügt anstelle des Gebäudeabstands die Einhaltung des Grenzabstands, wenn keine wichtigen öffentlichen Interessen entgegenstehen.[3]

Abstände von Kleinbauten und Anbauten (Art. 94 PBG)
Kleinbauten und Anbauten können mit schriftlicher Zustimmung des Eigentümers des benachbarten Grundstücks bis an die Grenze gestellt werden.
Das Baugesetz hat die Klein- (bzw. Neben-) und Anbauten und deren Abstände nicht definiert.
Abstandsfreie Gebäude und Gebäudeteile (Art. 95 PBG)
Für unterirdische Gebäude und Gebäudeteile bestehen keine Abstandsvorschriften, soweit der Nutzungsplan nichts anderes bestimmt. Als unterirdisch gelten jene Gebäude oder Gebäudeteile, die vollständig überschüttet sind, d.h. wenn mit Ausnahme von Zugängen und Zufahrten keine Gebäude oder Gebäudeteile sichtbar sind.
Oberirdische Gebäude und Gebäudeteile, die das massgebende oder tiefer gelegte Terrain höchstens um einen halben Meter überragen, weisen einen Abstand von wenigstens einem halben Meter zur Grenze auf. Mit schriftlicher Zustimmung des Eigentümers des benachbarten Grundstücks können sie bis an die Grenze gestellt werden.
Strassenabstand (Art. 101, 104 StrG)
Der Strassenabstand ist der Mindestabstand zur Strasse. Vorbehalten sind besondere Vorschriften im Baureglement. Er dient der Verkehrssicherheit, dem Erhalt eines Planungsspielraumes und der Möglichkeit eines Landerwerbs für künftige Verkehrsbedürfnisse.
Ohne besondere Regelung gilt für Bauten und Anlagen ein Strassenabstand von 4,0 m an Kantonsstrassen sowie von 3,0 m an Gemeindestrassen (bezüglich Strassenabstände für Bäume, Wälder, Lebhäge, Zierbäume, Sträucher und Einfriedungen siehe Art. 104 StrG).
Der Strassenabstand wird ab der Gebäudefassade bis zur Trottoir-
oder Strassengrenze gemessen.[4]

[1] Grafiken: vgl. Balthasar Heer, St. Gallisches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003, Anhang 12
[2] Grafik: http://www.err.ch/html/baureglement/text_5.htm
[3] GVP 2000, Nr. 75
[4] vgl. Das Nachtragsgesetz zum st.gallischen Baugesetz, Bemerkung Nr. 1 zu Art. 58 BauG, Seite 177