Abfall

Das Umweltschutzgesetz und die Verordnung über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen (VVEA) definieren folgende Strategie unserer Abfallpolitik:

  • Vermeidung soweit möglich
  • Verwertung soweit möglich
  • Umweltverträgliche Entsorgung
    • Inertstoffdeponien: schadstofffreie Materialien (Beton, Glas, unverschmutztes Erdreich)
    • Reststoffdeponien: schwermetallreiche Materialien, geringe organische Anteile (Filterasche, Rauchgasreinigungsrückstände). Hohe Anforderungen an Deponie.
    • Reaktordeponien: Chemische und biologische Prozesse. Gase werden aufgefangen und behandelt. Grösstes Risikopotential.

Wichtig zu wissen ist: Unverschmutzter Aushub gilt als Abfall und ist in erster Linie zu verwerten auf der Baustelle als Rohstoff, zur Wiederauffüllung oder für Terrainveränderungen. Der Überschuss gehört auf Inertstoffdeponien oder bewilligte Ablagerungen.

Abstände (Art. 90 ff. PBG)

Gewässerabstand

Die Gemeinden legen in ihrer Nutzungsplanung den Gewässerraum fest. Dieser wird vollständig durch das Bundesrecht (Gewässerschutzgesetz und -verordnung) geregelt:

  • Gewässerraum für Fliessgewässer
    • Gerinnesohle weniger als 2 m natürliche Breite: 11 m
    • Gerinnesohle 2 – 15 m natürliche Breite: 2,5-fache Breite der Gerinnesohle plus 7 m
  • Gewässerraum für stehende Gewässer
    • gemessen ab Uferlinie mindestens 15 m

Gegenüber Gewässern, bei denen auf die Festlegung verzichtet wurde (Art. 41a Abs. 5 und 41b Abs. 4 GSchV), gilt für Bauten und Anlagen in der Bauzone ein beidseitiger Abstand von 5 m.

Eine Unterschreitung ist zulässig, wenn

  • die Hochwassersicherheit gewährleistet ist
  • der Zugang und die ungehinderte Zufahrt zum Gewässer für den Unterhalt sichergestellt oder nicht erforderlich sind
  • keine ökologischen Interessen entgegenstehen

Die Freihaltung der Ufer dient nicht nur wasserbaulichen, biologischen und ökologischen Interessen, sondern auch dem Schutz der Bauwerke vor Hochwasser und Überschwemmungen. Die Gewässer sind einerseits die Lebensadern, die unsere Landschaft durchziehen, andererseits geht von ihnen eine oft unterschätzte Hochwassergefahr aus.[1]

Waldabstand

Für Strassen gilt gegenüber Wäldern ab der Stockgrenze ein Mindestabstand von 5 m. Für Naturstrassen, die ohne Aushub erstellt werden gilt ein Abstand von 2 m und für alle übrigen Bauten und Anlagen ein Mindestabstand von 15 m.

Innerhalb oder unmittelbar angrenzend an die Bauzonen ist der Wald im Kanton St. Gallen in Detailplänen festgelegt; für die Messweise des Waldabstandes ist auf diese Pläne abzustellen (statischer Waldbegriff). Ausserhalb der Bauzonen ist auf die massgebende Stockgrenze im Zeitpunkt eines Baugesuchs abzustellen (dynamischer Waldbegriff).

Die Vorschrift über den Waldabstand dient einer dreifachen Zielsetzung:

  • In erster Linie soll in Erfüllung einer bundesverfassungsmässigen Aufgabe eine quantitativ und qualitativ genügende Bewaldung des Landes sichergestellt werden.
  • Der Waldabstand soll zweitens die waldnahen Bauten und die Gesundheit ihrer Bewohner vor Windwurf, Schatten und Feuchtigkeit schützen.
  • Drittens kommt dem Waldabstand eine ästhetisch-siedlungsgestalterische Bedeutung zu, indem der Wald oft das Landschaftsbild prägt und der Waldabstand einen allzu schroffen Übergang zwischen Wohn- und Waldlandschaft vermeiden hilft.[2]

Grenzabstand (Art. 92 PBG)

Als Grenzabstand von Gebäuden gilt die kürzeste im Grundriss gemessene Entfernung zwischen Grenze und Fassade. Es gilt allseits der gleiche Grenzabstand.

Der Grenzabstand kann ungleich auf benachbarte Parzellen verteilt werden, wenn der Nachbar sich schriftlich zur Einhaltung eines entsprechend grösseren Grenzabstandes verpflichtet. Die Baubewilligungsbehörde verfügt diese Verpflichtung als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung und lässt sie im Grundbuch anmerken.

Bis zur Totalrevision des Nutzungsplans gilt in einer Gemeinde Art. 56 BauG, welcher die Definition eines grossen und kleinen Grenzabstandes zuliess (vgl. Grafik unter 4.9.7.d).

Gebäudeabstand (Art. 93 PBG)

Als Gebäudeabstand gilt die kürzeste Entfernung zwischen zwei Fassaden. Er entspricht der Summe der für die beiden Gebäude vorgeschriebenen Grenzabstände. Er ist auch zwischen Gebäuden auf dem gleichen Grundstück einzuhalten.

Steht auf dem Nachbargrundstück ein Gebäude mit einem geringeren als dem nach den massgebenden Bestimmungen geltenden Grenzabstand, genügt anstelle des Gebäudeabstands die Einhaltung des Grenzabstands, wenn keine wichtigen öffentlichen Interessen entgegenstehen.[3]

Abstände von Kleinbauten und Anbauten (Art. 94 PBG)

Kleinbauten und Anbauten können mit schriftlicher Zustimmung des Eigentümers des benachbarten Grundstücks bis an die Grenze gestellt werden.

Das Baugesetz hat die Klein- (bzw. Neben-) und Anbauten und deren Abstände nicht definiert.

Abstandsfreie Gebäude und Gebäudeteile (Art. 95 PBG)

Für unterirdische Gebäude und Gebäudeteile bestehen keine Abstandsvorschriften, soweit der Nutzungsplan nichts anderes bestimmt. Als unterirdisch gelten jene Gebäude oder Gebäudeteile, die vollständig überschüttet sind, d.h. wenn mit Ausnahme von Zugängen und Zufahrten keine Gebäude oder Gebäudeteile sichtbar sind.

Oberirdische Gebäude und Gebäudeteile, die das massgebende oder tiefer gelegte Terrain höchstens um einen halben Meter überragen, weisen einen Abstand von wenigstens einem halben Meter zur Grenze auf. Mit schriftlicher Zustimmung des Eigentümers des benachbarten Grundstücks können sie bis an die Grenze gestellt werden.

Strassenabstand (Art. 101, 104 StrG)

Der Strassenabstand ist der Mindestabstand zur Strasse. Vorbehalten sind besondere Vorschriften im Baureglement. Er dient der Verkehrssicherheit, dem Erhalt eines Planungsspielraumes und der Möglichkeit eines Landerwerbs für künftige Verkehrsbedürfnisse.

Ohne besondere Regelung gilt für Bauten und Anlagen ein Strassenabstand von 4,0 m an Kantonsstrassen sowie von 3,0 m an Gemeindestrassen (bezüglich Strassenabstände für Bäume, Wälder, Lebhäge, Zierbäume, Sträucher und Einfriedungen siehe Art. 104 StrG).

Der Strassenabstand wird ab der Gebäudefassade bis zur Trottoir-
oder Strassengrenze gemessen.[4]

[1] Grafiken: vgl. Balthasar Heer, St. Gallisches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003, Anhang 12

[2] Grafik: http://www.err.ch/html/baureglement/text_5.htm

[3] GVP 2000, Nr. 75

[4] vgl. Das Nachtragsgesetz zum st.gallischen Baugesetz, Bemerkung Nr. 1 zu Art. 58 BauG, Seite 177

 

 

Allgemeine Rechtsgrundsätze

In den ersten zehn Artikeln des ZGB (Einleitungsartikel) sind einige bedeutsame allgemeine Regeln für die Anwendung des Rechts festgehalten. Von Interesse sind:

  • Anwendung des Rechts (Art. 1 ZGB)

Zur Beurteilung von privatrechtlichen Streitigkeiten stehen dem Richter drei Rechtsquellen zur Verfügung: Das geschriebene Recht (Verfassung, Gesetze, Verordnungen), das Gewohnheitsrecht (Bräuche, Usanzen) und die richterliche Rechtsfindung. Bei seinen Entscheiden hat der Richter bewährte Lehre (wissenschaftliche Erörterung) und Überlieferung (frühere Gerichtsurteile) zu berücksichtigen.

  • Handeln nach Treu und Glauben (Art. 2 ZGB)

Darunter versteht man das Handeln nach der Art und Sitte ehrlicher Leute bei der gesamten Rechtsausübung (-> Vertrauensprinzip). Unredliches Handeln und offenbarer, eindeutiger Rechtsmissbrauch (-> Buchstabengerechtigkeit) finden keinen Rechtsschutz.

  • Der gute Glaube wird vermutet (Art. 3 ZGB)

Bei der Beurteilung eines rechtlichen Sachverhaltes darf man davon ausgehen, dass jeder Beteiligte gutgläubig gehandelt hat, d.h. dass er sich nicht bewusst war, dass ein Rechtsmangel (etwas Ungereimtes) vorlag. Das Gegenteil ist bösgläubig und wird nicht geschützt. Bösgläubig ist jemand dann, wenn er im vollen Wissen um die Verbotenheit bzw. Unkorrektheit des Tuns etwas trotzdem macht (z.B. ein Hehler).

  • Richterliches Ermessen (Art. 4 ZGB)

Soweit das Gesetz zur Beurteilung eines Rechtsproblems einen Spielraum offenlässt, hat der Richter nach seinem Ermessen zu urteilen, d.h. er hat die Verhältnisse und Umstände zu würdi­gen und die Interessen der Beteiligten gegenseitig abzuwägen. Der Entscheid sollte dem Einzelfall möglichst angepasst sein.

  • Beweislast (Art. 8 ZGB)

Grundsätzlich hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet, d.h. wer etwas geltend machen will, muss es beweisen können. Die Praxis zeigt, dass viele Rechtsverletzungen nicht eingeklagt werden können bzw. bereits eingeleitete Prozesse verloren werden, weil die betreffende Partei die von ihr behaupteten Tatsachen nicht beweisen kann, obwohl sie tatsächlich vorliegen.

  • Beweis durch öffentliche Register und Urkunden (Art. 9 ZGB)

Öffentliche Register (z.B. das Grundbuch, das Handelsregister) und öffentliche Urkunden (z.B. bei einem Notar abgeschlossene Verträge) erbringen den vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen werden kann.

  • Wo kein Kläger ist, da ist auch kein Richter

Bei privatrechtlichen Streitigkeiten (z.B. bei Vertragsverletzungen) greift ein Gericht stets nur dann ein, wenn sich eine Partei wehrt und eine Klage einreicht. Wer sich nicht wehrt, kann auch keine Hilfe erwarten.

  • Rechtsunkenntnis schadet

Man kann sich niemals darauf berufen, eine Rechtsvorschrift nicht gekannt zu haben. Auch lassen sich Unannehmlichkeiten eher vermeiden, wenn man sich im Recht ein bisschen auskennt. Bei Rechtsstreitigkeiten wird man allerdings mit Vorteil einen Fachmann beiziehen (Rechtsanwalt).

Aufgabe und Wesen des Rechts

Jedes Zusammenleben von Menschen bedarf einer gewissen Ordnung. Ohne Ordnungsregeln könnte jeder frei schalten und walten: Ein Chaos wäre die Folge und das Faustrecht würde regieren. Daher greift der Staat ordnend ein und erlässt Verhaltensvorschriften mit Befehlscharakter, die man als Rechtsordnung bezeichnet. Das menschliche Verhalten in der Gemeinschaft wird aber nicht allein durch das Recht, sondern auch durch Sitte und Moral bestimmt. Erstrebenswert ist, dass sich das Recht und die Sitten- und Moralordnung weitgehend decken. Klaffen sie zu weit auseinander, so ergeben sich unweigerlich gesellschaftliche Spannungen (z.B. Konkubinat, Abtreibung).

Die Gesamtheit aller Vorschriften (Gebote und Verbote), die der Staat erlässt und deren Befolgung er erzwingt, wird als Rechtsordnung bezeichnet. Selbstverständlich können die Rechtsordnungen von Land zu Land unterschiedlich gestaltet sein. Die Rechtsordnung der Schweiz ist durch folgende Merkmale gekennzeichnet:

  • Die Rechtsordnung ist nicht etwas Willkürliches, sondern sie wächst aus dem Bestreben der Bürger, ihr Zusammenleben zu ordnen. Sie muss also dem Volksempfinden entsprechen und von der grossen Mehrheit des Volkes getragen werden. Sie soll die Menschen vor Willkür und Missbrauch der Gewalt schützen, den Grundsatz von Treu und Glauben, Recht und Billigkeit garantieren.
  • Die Rechtsordnung widerspiegelt eine bestimmte Weltanschauung: Eine liberale Rechtsordnung mit dem Einzelmenschen im Mittelpunkt (z.B. im Unterschied zur Rechtsordnung in den kommunistischen Staaten mit dem Kollektiv im Mittelpunkt).
  • Die Rechtsordnung ist etwas Veränderliches, denn langfristig wandelt sie sich unter dem Einfluss veränderter Gewohnheiten, Moralvorstellungen und Lebensumstände (z.B. Rolle der Frau). Weil sich die Verhältnisse ändern, muss sich auch das Recht der Zeit anpassen. Alte Gesetze werden abgeändert (ergänzt), und neue Gesetze entstehen (z. Vorschriften über den Abzahlungskauf, Neuregelung des Ehe- und Kindesrechts, Umweltschutzgesetz).
  • Das Recht muss erzwingbar und durchsetzbar sein. Falls die Menschen das Recht nicht freiwillig einhalten, muss man es nötigenfalls mit Zwangsgewalt durchsetzen können. Sonst wäre die ganze Rechtsordnung illusorisch und jeder könnte wieder machen, was er wollte.

Im Unterschied zu Sitte und Moral wird die Rechtsordnung planmässig gestaltet und durch die Auffassungen, Ideen und Interessen seiner Schöpfer bewusst in einer bestimmten Richtung geprägt. Das geschriebene Recht strebt gewissermassen eine Soll-Ordnung an, d.h. es soll ein bestimmter, erwünschter Zustand erreicht werden. Damit aber die Rechtsordnung überblickbar bleibt, kann man nicht jeden einzelnen möglichen Fall regeln. Die Rechtsvorschriften werden deshalb abstrakt, allgemein gültig formuliert. Sie sind jeweils sinngemäss auf den einzelnen konkreten Rechtsfall anzuwenden. Zwecks Vermeidung eines Schematismus wird der rechtsanwendenden Behörde zur Beurteilung des Tatbestandes oft ein gewisser Spielraum in die Hand gegeben. Solche Vorschriften erkennt man an der Formulierung „unter Würdigung aller Umstände“ oder „im Ermessen des Richters“.

Wohl spielen Sitte und Moral im täglichen Leben immer noch eine grosse Rolle, aber sie genügen je länger je weniger, um die komplizierte, moderne Lebensweise zu bewältigen. Die Rechtsvorschriften werden deshalb immer zahlreicher, umfassender und komplizierter. Dafür gibt es verschiedene Gründe: 

  • Starke Zunahme der Bevölkerung: Dadurch entstehen beim Zusammenleben der Menschen automatisch immer mehr Probleme und Konflikte.
  • Die rasante technische Entwicklung bringt immer komplexere Probleme hervor, die zu lösen sind (z.B. Datenschutz, Umweltschutz, Kernenergie).
  • Dem Staat werden immer mehr Aufgaben übertragen, die der einzelne Bürger selber nicht mehr erfüllen kann oder will (z.B. soziale Sicherheit wie AHV, IV, Arbeitslosenversicherung).
  • Bestimmte Interessengruppen erwarten vom Staat eine Hilfe (z. B. Mieterschutz, Schutz der Landwirtschaft).
  • Die Bereitschaft zur Selbstverantwortung sinkt, und der sogenannte „gesunde Menschenverstand“ fehlt oft (z.B. Verkehrsvorschriften, Verbot der Spielautomaten, zahlreiche Schutzbestimmungen zugunsten der Schwächeren).
  • Ablehnende Haltung gegenüber Anordnungen des Staates: Dadurch muss das Verhalten zwischen dem Staat und dem Bürger immer detaillierter geregelt werden.

Bekanntlich lebt der Mensch nicht für sich allein, sondern in einer Gemeinschaft. Der Staat stellt eine solche Gemeinschaft dar und verfolgt dabei bestimmte Ziele:

  • Behauptung der Unabhängigkeit
  • Gewährung und Sicherung der Freiheit und Würde des Menschen
  • Politische Mitbestimmung der Bürger
  • Soziale Sicherheit und sozialer Ausgleich unter den Menschen

Damit der Staat nicht schalten und walten kann wie er will, ist die staatliche Tätigkeit auch zu reglementieren. Dadurch wird ein Staat zum Rechtsstaat und wird durch folgende Merkmale charakterisiert:

  • Legalitätsprinzip: Die staatlichen Organe sind in ihrer Tätigkeit streng an die Verfassung und an die Gesetze gebunden.
  • Gewaltentrennung: Damit der Staat nicht zu mächtig wird, ist die Staatsgewalt auf verschiedene Behörden zu verteilen, die letztlich direkt oder indirekt durch das Volk kontrolliert werden. Die klassische Gewaltentrennung sieht die Aufteilung in drei Gewalten vor:
    • die Legislative oder gesetzgebende Gewalt (das Parlament)
    • die Exekutive oder ausführende (rechtsanwendende) Gewalt (die Regierung)
    • die Judikative oder richterliche Gewalt (die Gerichte)
  • Zahlreiche Freiheitsrechte der Bürger, wodurch die Macht des Staates begrenzt wird.

Ausstattung (Art. 69 ff. PBG)

Abstellplätze (Art. 69 f. PBG, 72 ff. BauG)

Der Grundeigentümer kann bei Neuerstellung, Zweckänderung oder Erweiterung von Bauten und Anlagen verpflichtet werden, auf privatem Grund Abstellflächen zu schaffen.

  • Bei Zweckänderung oder Erweiterung beschränkt sich Pflicht auf Mehrbedarf
  • Abstellflächen müssen nach Zweckbestimmung erhalten werden (keine Vermietung an Dritte, Nutzung als Lagerraum)
  • Lassen die örtlichen Verhältnisse keine Abstellplätze zu oder sind die Kosten unzumutbar ist in der Nähe Ersatz zu schaffen oder eine Ersatzabgabe zu leisten

Beim Bau eines Gewerbegebäudes in der St. Galler Innenstadt wurden die Bauherrschaft verpflichtet, in der Tiefgarage 20 Abstellplätze für Kunden zur Verfügung zu stellen. Das Asiarestaurant „Hongkong“ befindet sich im 2. OG. In der Tiefgarage sind für das Restaurant vier Kundenparkplätze beschriftet. Seit zwei Wochen nutzt das Restaurant einen Abstellplatz als erweiterte Lagerfläche für Reissäcke.
Die Nutzung ist nicht zulässig. Der Abstellplatz wird zweckentfremdet.

Mit dem PBG können neu auch Abstellplätze für Fahrräder vorgeschrieben werden.

Spielplätze (Art. 71 PBG)

Bei Wohnbauten mit sechs und mehr Wohnungen mit wenigstens drei Zimmern erstellt der Grundeigentümer Spiel- und Begegnungsbereiche. Damit sind sowohl eigentliche Kinderspielplätze wie auch Spielflächen für Jugendliche oder Aufenthaltsbereiche für Erwachsene gemeint.

Eine Ersatzabgabe ist auch hier möglich, wenn

  • in angemessener Distanz Spiel- und Begegnungsbereiche bestehen
  • kein Bedarf besteht und die Flächen für eine nachträgliche Realisierung gesichert sind
  • die Erstellung aufgrund der örtlichen Verhältnisse nicht zumutbar ist

Baubewilligungspflicht

Auch die Baubewilligungspflicht ist ein gutes Beispiel dafür, wie die Bestimmungen des Bundes und des Kantons zusammenspielen. Das Raumplanungsgesetz regelt, dass Bauten und Anlagen nur mit einer behördlichen Bewilligung errichtet oder geändert werden dürfen (Art. 22 Raumplanungsgesetz). Das PBG wiederholt diesen Grundsatz und legt in einer nicht abschliessenden Aufzählung fest, was nicht bewilligungspflichtig ist (Art. 136 PBG).

Dass der Artikel nicht abschliessend ist, erkennt man am Wort „insbesondere“. Es ist schlicht unmöglich, jeden Tatbestand in diesem Artikel festzuhalten. Er müsste laufend revidiert werden (z.B. aufgrund der technischen Entwicklung). Ob ein Vorhaben, das zu keinem konkreten Tatbestand von Art. 136 PBG passt, keiner Baubewilligung bedarf, ist abzuwägen (Dauer? Wird die Nutzungsordnung beeinflusst oder der Raum äusserlich erheblich verändert? Wird die Erschliessung belastet oder die Umwelt beeinträchtigt?).

Die Schaffung von Parkplätzen (Anlage) unterliegt der Bewilligungspflicht (Art. 136 Abs. 1 PBG).
Weist ein Gastwirt seine Gäste einmalig, weil er schlicht keine anderen Parkplätze anbieten kann, auf die Kuhweide seines Nachbarn zum Parkieren ein, ist dies nicht baubewilligungspflichtig.
Wie sieht es aus, wenn ein Grundeigentümer ein in der Landwirtschaftszone gelegenes Grundstück in der Wintersaison regelmässig als Parkplatz für Besucher der angrenzenden Skiliftanlage zur Verfügung stellt? Mit einer Tafel bei der Einfahrt fordert er die Nutzer auf, eine Parkgebühr in die Kasse zu werfen.

Baubewilligungsverfahren

Auf Bundesebene ist geregelt, dass Bauten und Anlagen nur mit einer behördlichen Bewilligung errichtet und geändert werden dürfen. Das St. Galler Recht wiederholt diesen Grundsatz und legt in einer Aufzählung fest, was nicht bewilligungspflichtig ist (Art. 136 PBG). Die einzelnen Tatbestände schauen wir zu einem späteren Zeitpunkt an. Vorerst genügt ein grober Überblick über das Baubewilligungsverfahren:

Baurecht

Das Baurecht enthält Rechtsnormen über das Bauen, d.h. Vorschriften, welche die Errichtung, den Bestand, die Veränderung sowie die Nutzung von Bauten und Anlagen betreffen.

Das kantonale Planungs- und Baugesetz (PBG) fasst die Normen des Raumplanungsrechts (Ortsplanung) sowie des Baurechts (Baupolizeirecht) zusammen. Sodann enthält es Bestimmungen über den Natur- und Heimatschutz.

Baureglement

Das Baureglement einer Gemeinde enthält unter Vorbehalt der Gesetzgebung des Bundes und des Kantons die Bauvorschriften für das gesamte Gemeindegebiet. Zusammen mit dem Zonenplan bildet es die Grundordnung in jeder Gemeinde, die auch als Rahmennutzungsplan bezeichnet wird.

In den Baureglementen finden sich typischerweise Bestimmungen zu den Zuständigkeiten, die Regelbauvorschriften zu den einzelnen Zonen, Details zur Messweise und Definitionen, Vorschriften zur Konstruktion und Gestaltung, Hygienevorschriften oder Vorgaben zum Bauvorgang und der Baukontrolle. Viele Reglemente enthalten mittlerweile übersichtliche Tabellen und Skizzen, die die rechtlichen Grundlagen anschaulich zusammenfassen.

Die Gemeinden sind verpflichtet, ein Baureglement zu erlassen. Die Stadt St. Gallen verwendet den Begriff „Bauordnung“.

Baureife (Art. 66 PBG)

Die Baureife setzt voraus, dass eine hinreichende Erschliessung besteht. Auch auf einem erschlossenen Land darf aber (noch) nicht gebaut werden, wenn planungsrechtliche (z.B. Pflicht zum Erlass eines Sondernutzungsplanes) oder polizeiliche Gründe (z.B. Hangrutsch) entgegenstehen.