Das PBG definiert eine Reihe von Begriffen, die im Baugesetz fehlten.
- Gebäude sind ortsfeste Bauten, die zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen eine feste Überdachung und in der Regel weitere Abschlüsse aufweisen (siehe auch Ziffer 4.3).
- Nicht ortsfeste Objekte wie Camping- oder Baustellenwagen sind damit keine Gebäude
- Nicht gefordert ist, dass ein Gebäude allseitig geschlossen ist
- Kleinbauten sind freistehende Gebäude, die in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht überschreiten.
- Anbauten sind mit einem anderen Gebäude zusammengebaut, überschreiten in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht und enthalten nur Nebennutzflächen.
- Gegenüber Hauptbaute privilegiert (z.B. reduzierte Abstände, Nichtberücksichtigung bei der Bemessung von Gebäudelänge und -breite)
- Zulässige Masse werden von den Gemeinden in den Baureglementen festgelegt
- Vorbauten sind punktuell oder nicht abgestützte, über die Fassade vorspringende Bauteile (Vordächer, Balkone, Erker, Veranden)
- Als Niveaupunkt gilt der Schwerpunkt des kleinsten aus Gebäudelänge und Gebäudebreite ohne Anbauten und Dachvorsprünge gebildeten Rechtecks auf dem massgebenden Terrain.
- Für Anbauten und zusammengebaute Gebäude wird der Niveaupunkt für jedes Gebäude oder jeden Gebäudeteil einzeln bestimmt
- Als massgebendes Terrain gilt der natürliche oder, wenn dieser nicht mehr festgestellt werden kann, der bewilligte Geländeverlauf
- Nach altem Recht gilt als Niveaupunkt der Schwerpunkt des Gebäudegrundrisses auf dem gewachsenen Boden (Art. 60 Abs. 2 BauG)

