Begriffe (Art. 73 ff. PBG)

Das PBG definiert eine Reihe von Begriffen, die im Baugesetz fehlten.

  • Gebäude sind ortsfeste Bauten, die zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen eine feste Überdachung und in der Regel weitere Abschlüsse aufweisen (siehe auch Ziffer 4.3).
    • Nicht ortsfeste Objekte wie Camping- oder Baustellenwagen sind damit keine Gebäude
    • Nicht gefordert ist, dass ein Gebäude allseitig geschlossen ist
  • Kleinbauten sind freistehende Gebäude, die in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht überschreiten.
  • Anbauten sind mit einem anderen Gebäude zusammengebaut, überschreiten in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht und enthalten nur Nebennutzflächen.
    • Gegenüber Hauptbaute privilegiert (z.B. reduzierte Abstände, Nichtberücksichtigung bei der Bemessung von Gebäudelänge und -breite)
    • Zulässige Masse werden von den Gemeinden in den Baureglementen festgelegt
  • Vorbauten sind punktuell oder nicht abgestützte, über die Fassade vorspringende Bauteile (Vordächer, Balkone, Erker, Veranden)
  • Als Niveaupunkt gilt der Schwerpunkt des kleinsten aus Gebäudelänge und Gebäudebreite ohne Anbauten und Dachvorsprünge gebildeten Rechtecks auf dem massgebenden Terrain.
    • Für Anbauten und zusammengebaute Gebäude wird der Niveaupunkt für jedes Gebäude oder jeden Gebäudeteil einzeln bestimmt
    • Als massgebendes Terrain gilt der natürliche oder, wenn dieser nicht mehr festgestellt werden kann, der bewilligte Geländeverlauf
    • Nach altem Recht gilt als Niveaupunkt der Schwerpunkt des Gebäudegrundrisses auf dem gewachsenen Boden (Art. 60 Abs. 2 BauG)